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Uebrigens sollen hinsichtlich der Form dieser Erllärungen dem ent-
scheidenden Vorgesetzten ganz bestimmte Vorschriften nicht gegeben, viel-
mehr muß ihm überlassen werden, dieselbe so zu wählen, daß dabei die
Autorität des verklagten Vorgesetzten möglichst gewahrt wird.
3) Ob es nach Lage der Sache erforderlich und mit den Dienstwerhältnissen
vereinbar erscheint, weitere Mittheilungen dem Kläger oder dem Ver-
klagten zu machen, um denselben ein Urtheil über die Art der Erledigung
88 verstatten, hängt vom Ermessen des entscheidenden Vorgesetzten ab.
it jeder die Beschwerde als unbegründet zurückweisenden Entscheidung
ist jedoch, auch wenn eine Bestrafung nicht erforderlich ist (efr. §. 12
sub 1) die Belehrung des Klägers zu verbinden.
Ordnungsstrafen, welche, gegen Beamte verhängt, Gegenstand der Be-
schwerde geworden sind, Wen schriftlich aufgehoben werden, wenn
die Beschwerde für begründet erachtet wird.
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8. 10.
Fernere Beschwerde-Instanzen.
Gegen die getroffene Entscheidung kann von beiden Theilen, innarheld
drei Tagen nach Mitheilung dersilden. Berufung an die nascht höhere
Instanz und so fort, ohne Umgehung einer Instanz, bis zur Allerhöchsten
Stelle hinauf erhoben werden.
Die Berufung wird in Gestalt einer Beschwerde gegen den Vorgesetzten,
der die letzte Entscheidung getroffen hat, auf dem für die Beschwerde-
führung geordneten Wege und zwar stets in schriftlicher Form einge-
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3) Bezüglich der Anzeige von dem Weiterführen einer in der unteren In-
stanz entschiedenen Beschwerde gelten die Bestimmungen des §. 6.
4) Ueber die Form der Beschwerde an Allerhöchster Stelle ist die Be-
stimmung im §. 8 sub 6 maßgebend.
F. 11.
Beschwerden mehrerer Personen.
Haben mehrere Personen aus gleicher Veranlassung Beschwerde zu führen,
so ist die Anbringung der gemeinsamen Klage im Namen aller Betbeiligten nur
den zwei Rang= und iegtacslen bei Beschwerden der Gemeinen zwei derselben
gestattet.
8. 12.
Maßregeln gegen unbegründete Beschwerdeführung.
1) Beschwerden, welche von Seiten des entscheidenden Vorgesetzten für un-
begründet erachtet werden, weil sie von falschen Vorausse tk
oder unrichtigen dienstlichen Anschauungen ausgehen, sind zu-
rückzuweisen.
Die Anbringung solcher Beschwerden an dem Bes werdefülrer
durch Disziplinarstrafe oder Rüge zu ahnden, bleibt dem Ermessen
entscheidenden Vorgesetzten und # dieser zur Ausllbung einer De-
Fiplinarstrafgewalt über den Kläger nicht befugt ist, dem höchsten