Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

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zur Disziplinarbestrafung des Betreffenden kompetenten, von der Sache 
dienstlich in Kenntniß gesetzten Vorgesetzten überlassen. 
Die Entscheidung, ob Bestrafung einzutreten hat, wird sich darnach 
richten, ob die Aufrchaltun der Zucht und Ordnung im Heere oder 
der Marine und in der Verwaltung ein derartiges Einschreiten gegen 
den Kläger erforderlich und die Lage der geschlichen Bestimmungen ein 
Strafverfahren anfänzig erscheinen läßt. 
2) Sind Beschwerden leichtfertiger Weise auf unwahre Behauptun- 
gen gestiltzt, so liegt eine, erforderlichen Falls nach Maßgabe der Dis- 
rlairbrnahen resp. der bürgerlichen Strafgesetze zu ahndende 
ebereilung des Beschwerdeführers vor. 
3) Im Wiederholungsfalle sind derartige Beschwerden ebenso 
wie die wider besseres Wissen auf unwahre Behauptungen ge- 
stützten, an Personen des Soldatenstandes auf Grund des §. 152 des 
deutschen Militair-Strafgesetz-Buches gerichtlich zu ahnden. Gegen 
Beamte ist eintretenden Falles auf Grund der gegen sie anwendbaren 
Gesetze einzuschreiten. 
4) Die Wiederaufnahme einer in unterer Instanz als unbegründet 
zurückgewiesenen Beschwerde ist als Wiederholungsfall im Sinne 
es §. 152 a. a. O. zwar nicht anzusehen, jedoch von dem betreffenden 
Disziplinarvorgesetzten des Beschwerdeführers (efr. sub 1) in der Regel 
u 7 resp. verschärft zu strafen, wenn der in höherer Instanz ent- 
bheidende Vorgesetzte der #uheren Entscheidung hat beitreten müssen. 
I.. Abschnitt. 
Der Beschwerdeweg und die Behandlung von Heschwerden der Personen 
des Soldatenstandes. 
A. Beschwerden der Fffkiere, der Mitglieder des Sanitäts-Offlziers-Korps, 
sowle der Maschinen-Ingenieure. 
1. Der Weg dienstlicher Vermittelung zur Beseitigung der Beschwerde. 
8. 13. 
Anordnung des Vermittelungs-Versuchs. 
Offiziere, Mitglieder der Sanitäts-Offizier-Korps und Maschinen-Ingenieure 
sind verpsöchtet, bevor sie ihre etwaigen Veswerden der Entscheidung des kom- 
petenten Vorgesetzten zuführen, in Verhandlungen einzutreten, welche dem zu ver- 
klagenden Vorgesetzten die Gelegenheit geben, unbewußt oder in der Uebereilung 
zugefügtes Unrecht sofort abzustellen. Diese Verhandlungen bilden den Weg der 
dienstlichen Vermittelung und werden, sofern diese erfolglos bleibt, der erste Schritt 
auf dem Beschwerdewege.
	        
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