Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

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8. 16. 
Ablehnung der Uebernahme einer Vermittelung. 
Der nach Vorstehendem zum Vermittler Gewählte darf die Uebernahme dieser 
Thätigkeit nur dann ablehnen, wenn er entweder die Beschwerde in allen Punkten 
für vollkommen unbegründet, oder die Verletzung des Beschwerdeführers für eine 
so schwere hält, daß er eine Beseitigung derselben im 9a der Vermittelung 
nicht für uich erachtet. Neben der Ablehnung der Uebernahme einer ver- 
mittelnden Thätigkeit hat der Betreffende im ersteren Falle von der Einreichung 
der Beschwerde abzurathen, im letzteren dem Kläger die direkte Eingabe der Be- 
schwerde anheimzustellen. 
S. 16. 
Thätigkeit des Vermittlers. 
Die Thätigkeit des Vermittlers beginnt damit, daß er sich durch den Be- 
schwerdeführer henau über die einzelnen Beschwerdepunkte unterrichten läßt. Er 
ist berechtigt. die schriftliche Niederlegung dieser Punkte und des dieselben be- 
ründenden Thatbestandes zu fordern, und auc erbsh, diese vom Beschwerde. 
6 etwa selbstständig bewirkte schriftliche Formulirung der Beschwerde anzu- 
nehmen. 
Der Vermittler hat selbst zu ermessen, ob er dem Verllagten die schriftliche 
Dorstelung zur Kenntniß vorlegen darf, ohne den Zweck der Vermittelung zu ge- 
ährden. ofern er diese Frage verneinen muß, ist der Einblick in die Flge. 
chrift dem Verklagten vorzuenthalten. 
Auch hat der Vermittler die Befugniß, dem Beschwerdeführer seine Ansicht 
über nicht genügende Begründung der Klage kund zu geben. 
Wird die inleitung einer solchen durch den Vermittler als nicht genügend 
begründet bezeichneten Beschwerde dennoch vom Beschwerdeführer begehrt, so 
bringt der Vermittler das durch die Verhandlungen gewonnene Materies womög- 
lich mündlich zur Kenntniß des Verklagten, znrrihhe demselben auf Befragen offen 
seine Ansicht zur Sache aus und nimmt dessen Entscheidung darüber eutgeen, ob 
erselbe beabsschrigte die Veranlassung zur Beschwerde iuheben, oder dieselbe 
dem kompetenten Vorgesetzten zur weitern Beschlaßsossong zuführen zu lassen. 
Ebenso ist Seitens des Vermittlers zu verfahren, wenn er die Klage für be- 
grire! erachtet. Das Resultat der Vermittelung ist dem Beschwerdeführer mit- 
zutheilen. 
8. 17. 
Verfahren nach erfolgloser Vermittelung. 
Einer erfolglos gebliebenen Vermittelung muß der Regel nach die fbroe 
Beschwerde folgen. Will der Beschwerdeführer äoh, bewogen durch die im Lau 
der Verhandlungen gewonnene Einsicht, seine Klage zurückziehen, so ist dies statt- 
haft, sofern nicht derjenige Vorgesetzte, 66 en wecchen die Beschwerde gerichtet 
werden sollte, deren Weiterführung ausdrücklich verlangt. 
Der Vermittler holt eintretenden Falles die ensdeche. Aeußerung des 
Vorgesetzten ein.
	        
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