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2. Der Weg der Beschwerde.
8. 18.
Anbringung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer hat, Falls durch den Vermitkelungpversuch die Bei-
legung seiner Klage nicht erreicht wird, sowie im Falle der Ablehnung der Ver-
mttelung durch den Vermittler (§. 15) seine Beschwerde, wenn er sie weiter ver-
444. bei dem zur Entscheidung derselben kompetenten Vorgesetzten mündlich oder
chriftlich selbst vorzutragen und gleichzeitig Meldung zu erstatten, ob die Ver-
mittelung versucht und welchen Ersels sie gehabt hat.
Muß auf Verlangen des Verklagten (§. 17) die Beschwerde nach erfolgloser
Bermittelung weiter geführt werden, so Übernimmt der Vermittler den Vortrag.
In denjenigen Fällen, in welchen die Vertretung des Klägers dem Kommandeur
des Truppentheils, des Instituts r2c., dem Schiffskommandanten resp. dem ältesten
Truppenarzt obliegt, hat dieser die Beschwerde bei dem entscheidenden Vorgesetzten
anzubringen, welchem es in allen vorgedachten Fällen überlassen bleibt, die Klage-
t ch von dem Beschwerdeführer schriftlich einreichen zu lassen. Die Be-
werdeschrift muß ruhig gehalten sein und darf in der Darstellungsweise die
ücksichten auf den Vorgesetzten nicht außer Acht lassen. ·
Eine Beschwerdeschrift, welche hiergegen verstößt, wird zur Umarbeitung zu-
rückgegeben, auch gegen den Verfasser nach Umständen, unbeschadet des Urtheils
Über die Beschwerdepunkte selbst, dienstlich eingeschritten.
F. 19.
Pflichten des entscheidenden Vorgesetzten.
Erachtet der angerufene Vorgesetzte die Beschwerde nicht ohne Weiteres auf
Grund der eigenen Ausführungen des Klägers für unbegründet, so hat derselbe
vor der Entscheidung den Verklagten mündlich oder sclastch zu hören. ach
dem Ermessen des Vorgesetzten darf dem Verklagten die Beschwerdeschrift zuge-
44 werden, wenn dies zur scheelleren Aufklärung der Snchlage zweckmäßig er-
cheint und sich eine Verst ärfung der Gegensätze aus solcher Mittheilung nicht
besorgen läßt.
B. Beschwerden der Unteroffiziere und Soldaten, sowie der Unterärzte.
g. W.
Bezeichnung des Beschwerdeweges.
1) Unteroffiziere und Gemeine sowie die Unterärzte, welche sich über einen
Borgesetzten beschweren wollen, machen hiervon ihren Feidwebel oder
Wachtmeister mündliche Meldung; an Bord Seiner alesat Schiffe
aber dem ältesten Unteroffiziere Division. Bei Detachements, bei
welchen nur ein Offizier sich befindet, erhält an Stelle des Feldwebels
der älteste 1nteraff ter des Detachements bees Meldung.
Durch den dwebel 2c. ist der betreffende Korporalschafts= rc.
Unterosfueer mit der Mittheilung zu versehen, daß einer seiner Unter-
gebenen den Beschwerdeweg beschritten habe.