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wie hiernach die Verordnung, betreffend die Dienstverhältnisse der Offiziere des Beurlaubtenstandes, vom
4. Juli 1868 nachstehende Modifikationen erleidet:
I. Reserve-Artillerie-Offiziere.
1) Die zu Reseroe-Sffhieren eines Artillerie-Truppentheils vorzuschlagenden Individuen müssen ihrer
altiven Dienstpflicht bei derselben Artillerie-Gattung genügt haben. (confr. S. 1. 5.
2) Die Vorschlagslisten der zur Dienstleistung zu kommandirenden Offizier-Aspiranten der Artillerie
ehen von den Landwehr-Bezirks-Kommandos für Garde= und Linien-Feld= Artillerie durch das
goenerbeie pein- Komnrar für Garde= und Linien-Fuß-Artillerie durch das Fuß-Artillerie-
egiments Kommando, resp. das Kommando des selbstständigen Fuß-Artillerie-Bataillons des Armee-
Korps in desen Bereich die betreffenden Ofsizier-Aspiranten in Kontrole stehen, auf dem Instanzen-
wege an die General-Inspektion der Artillerie. (confr. S. 2. 3. d.
Obige Festsetzung kommt in allen Fällen zur Anwendung, in welchen der Waffen-Instanzenweg
vorgeschrieben ist. (confr. erste Anmerkung zu §. 2. 3.).
OLas nach beendeter Dienstleistung auszustellende Dienstzeug niß ist bei der Feld Artillerie von
#üche Offizieren der Batterie und dem Abtheilungs-Kommandeur, bei der Fuß-Artillerie von
lmuntt g1en Offizieren der Kompagnie und dem Bataillons-Kommandeur zu unterzeichnen. (confr.
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die zu Offizieren gewählten Vice-Feldwebel und Vice-Wachtmeister der Neserve werden Seitens
der undwehr-Bezirts Kommandos zu Reserve-Offizieren der Feld-Artillerie-Regimenter,
Fuß-Artillerie-Regimenter oder selbstständigen Fuß-Artillerie-Bataillone vorge-
schlagen, bei welchen das Dienstleistungszeugniß erworben ist. (confr. §. 4. 1.
5) In den Seitens der bondwehr--Beztult= Formonbo außzustellenden Rang= und Quartier-Listen
werden die Reserve-Offier der Feld-Artillerie und diejenigen der Fuß-Artillerie von einander ge-
trennt aufgeführt. (confr. S. 32. 5. B.)
II. Landwehr-Artillerie-Offiziere.
1) Die Bestimmung darüber, welche Landwehr-Artillerie-Offiziere zu den Landwehr-Uebungen
einzubeordern sind, ist von der betreffenden Artilleric-Inspeltion zu treffen. (confr. §. 17. 7.)
2) In Bezug auf die Nangirung. und Beförderung der Landwehr-Artillerie-Offiziere kommen als
korrespondirende Truppentheile des stehenden Heeres die sämmtlichen zu demselben Korps-Verbande
#koörenden Truppentheile der Feld-- und Fuß-Artillerie in Betracht. (confr. S. 19. 10. c.)
3) Wenn ein Landwehr Offßiier der Artillerie zur Beförderung herangerückt ist, so hat die betreffende
äwigeris-shelton die Mittheilung hiervon an das Landwehr-Bezirks-Kommando zu veranlassen.
confr. 8. 19. 11.)
Was die Uniform der Reserve= und Landwehr-Artillerie-Offiziere anbelangt, so bleiben die bis-
berigen Bessimmungen maßgebend. Hiernach tragen die Neserve-Urlilerie-GsfIgier die Uniform des Artillerie=
Huzpentheie zu dessen Reserve sie gehören, die Landwehr-Artillerie-Offiziere die Uniform der Artillerie und
die Nummer ihres Armee-Korps, beide mit dem Abzeichen der Landwehr an der Kopfbedeckung.
Kriegs-Ministerium.
Graf v. Roon.
No. 780. 12. A. I. a.
Nr. 4.
Benennung der Bataillone der neu formirten Garde.-Landwehr-Regimenter.
Wagleich die Bataillone der Garde-Landwehr durch ihre neue Formation die provinzielle Zusammenge-
hörigleit verlieren, so wusce Ich doch ihre bisherigen Namen in der Armee auch ferner zu erhalten, da diesel-
ben in vielen Jahren mit Auszeichnung von der Garde-Landwehr geführt worden sind und da das Führen
derartiger Namen auch bei allen anderen Landwehr Bataillonen siausindele Ich bestimme demzufolge, daß die
18 neu formirten Garde-Landwehr-Batoillone die bisherigen 12 Namen der alten Bataillone und 6 von Mir
festgestellte neue Namen in nachstehender Weise führen sollen: