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2) Beschwerden aegen den Feldwebel 2c. werden direkt bei dem
Kompagnie= 2c. Chef, Kommandoführer, resp. an Bord bei dem Offizier
der Didvision, angebracht.
Will der Feldwebel 2c. Über seinen gigenen Kompagnie. 2c.
Chef sich beschweren, so zeigt er dies dem ältesten Offizier der Kom-
pagnie, resp, an Bord der Divislon an.
Der älteste Unteroffizier eines Detachements bei dem nur ein
Offizier sich befindet, hat diesem schriftlich das seinerseits etwa beab-
4— tigte Betreten des Beschwerdeweges zu melden, nemch aber seine,
owie die etwa sonst über diesen Offizier zinfetenden Beschwerden dem
nächsten direkten Vorgesetzten des Kommandoführers einzureichen.
Mannschaften des Beurlaubtenstandes haben Beschwerden, welche
Militairdienstangelegenheiten betreffen und zu denen sie während ihrer
Beurlaubung sich veranlaßt fühlen, g#een Landwehr-Bezirks-Feldwebel,
wenn aber die Beschwerde gegen diesen bherichter ist, ihrem Landwehr-
Bezirks-Kommandeur mündlich oder schriftlich vorzutragen. Im Uebrigen
elten auch für diese Mannschaften alle Verschristen dieser Verordnung.
st die Beschwerde gegen den Bezirls-Kommandeur gerichtet, so gelangt
sie durch den Vesfaih geeidmecl an den Adjutanten des Bezirks-Kom-
mandos, der sie unter Benachrichtigung des Bezirks-Kommandeurs dem
Brigade-Kommandeur zur Entscheidung vorlegt.
8. 21.
Weiteres Verfahren Behufs Anbringung der Beschwerde.
1) Einen Einfluß auf die weitere Verfolgung der Beschwerde hat
der Feldwebel rc. nicht auszuüben, sondern lensgüs seinem Kompagnie-
2c. Chef oder uune Meldung von der ihm ausgesprochenen
Absicht des Beschwerdeführers zu erstatten.
Ist die Beschwerde gegen den Kompagnie= 2c. Chef selbst gerichtet,
so erfolgt diese Meldung des Feldwebels r2c. bei dem ältesten Offtzier
der Kompagnie 2c.
2) Beschwerden von Unterärzten über äßztliche Vorgesetzte werden zur
Entscheidung des vocgeseein Stabsarztes resp. Regimentsarztes durch
den Kompagnie= 2c. Chef gebracht.
Unteroffiziere, Gemeine und Unterärzte, welche aus dem
Truppenverbande abkommandirt, und in einem neuen derartigen
Verband nicht eingetreten sind, bringen etwaige Beschwerden bei ihrem
nächsten zu derjenigen Berde. . gehörenden Vorgesetzten an, zu
welcher sie im Kommando-Verhältnisse seen. at dieser Vorgesetzte
selbst den Grund zur Beschwerde gegeben, so wird sie möglichst in Form
mündlicher Meldung direkt zur Kenntniß des nächst höheren unmittel-
baren Vorgesetzten derselben Behörde gebracht, gleichviel, ob dieser selbst
die Entscheidung zu fälen oder veselke nur herbeizuführen hat.
Diesen haben auch die Militair-Pharmazeuten zur Er-
ledigung ihrer Beschwerden inne zu halten.
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8. 22.
Entscheidung der Beschwerden.
1) Der — hat Beschwerdeführer und Ver-
tlagten persönlich zu hören. Ist dies nicht ausführbar, oder scheint