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ihm sant zur Feststellung des Thatbestandes eine schriftliche Auslassung
zweckmäßig, so kann er Unteroffiziere und Soldaten protokollarisch ver-
nehmen lassen. Falls der Verklagte ein Offizier ist, muß derselbe in
diesem Falle zum Berichte aufgefordert werden.
Entsprechend der im §. 14 sub 5 und 8 und im F. 18 getroffenen An-
orbnung fällt die Vertretung der Unteroffiziere 2c. ein es Truppen-
resp. Marinetheils dem Kommandeur desselben, resp. an Bord dem
Szisetommandanten. zu, welcher . nach Ermessen direkt und mündlich
oder schriftlich und dann auf dem Instanzenwege zu führen hat.
Beschwerden von Unteroffizieren oder Mannschaften über einen
Heuptmann oder Subaltern.Offizier dürfen jedoch durch den eigenen
ompagnie- 2c. Chef direkt der Entscheidung erster Instanz zageführt
werden. Nur beim Betreten des Weges der Berufung an eine höhere
Instanz müssen auch derartige Klagen durch den Truppenkommandeur
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ehen.
à geen Unteroffiziere, Gemeine oder Unterärzte Berufung Hegen. die
ntscheidung einer untern Instanz ein, a4 ist die bezügliche proto-
kollarische Erklärung und Begründung vom Kompagnie= 2c. Chef und
Falls dieser betheiligt ist, vom ältesten Offizier aufzunehmen.
§. 23.
Bestimmungen für die Marine.
Für Personen des Soldatenstandes resp. für die Militairbeamten, der Ma-
rine treten, sofern in dem Vorangegangenen nicht bereits Bezug auf die Marine
genommen ist, am Lande im Sinne dieser Bestimmungen an Stelle:
des Kompagnie-Chefs resp. des Bataillons-Kommandeurs —
der Abtheilungs-Kommandeur;
des Regiments-Kommandeurs —
der Matrosen= resp. Werft-Divisions-Kommandeur;
des Divisions-Kommandeurs —
der Stations-Chef;
des kommandirenden Generals —
der Chef der Admiralität.
An Bord in Stelle des Feldwebels —
der älteste Unteroffizier der Division;
an Stelle des Kompagnie-Chefs —
der älteste Offizier der Division;
an Stelle des Bataillons-Kommandeurs —
der Erste Offizier;
an Stelle des Regiments-Kommandeurs —
der Kommandant.