Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

Die Regimenter und Brigaden müssen geübt werden, in den sich hiernach ergebenden Formationen, 
Bewegungen präzise auszuführen. 
Durch vorstehende Grundsätze ist den Ansprüchen des heutigen Gefechts Rechnung getragen. Ich muß 
jedoch noch ausdrücklich hervorheben, daß bei Ausbildung der #oonpagnien, Bataillone, Hecgimchter. und Bri- 
gaden die §§. 43, 88, 98, 99, 112, 113, 114, 115 und 130 des Reglements eine erhähte Berücksichtigung 
zu finden haben, damit die häufige Vieltheilung und die Entwickelung von starken Schützenlinien, welche die 
letzige Kampfweise erfordert, nicht zu einer verderblichen Auflösung der taktischen Verbände führen. Nur große 
Vertrautheit der Offiziere mit den Gefechts-Formen und eine hah Gefechts= und Feuer-Disziplin, verbunden 
mit einer gründlich und streng durchgeführten Exerzier-Schule vermögen dieser Gefahr wirksam zu begegnen. 
Wenn Ich so erhöhte Anforderungen an die Ausbildung der Infanterie stellen muß, so will Ich aber auch 
hierin eine Erleichterung dadurch gewähren, daß die Einübung einißer Formationen des Reglements theils 
ganz in Wegfall zu lommen hat, theils eine Einschränkung erfahren soll. — Ich bestimme daher daß nicht mehr 
eingellbt werden: 
der Kontre-Marsch (§. 34), die Kolonnen-Formationen durch Voreinanderschieben der Züge 
(§. 60), die Deployements aus der Tiefe (88. 94 und 96), die Bewegungen mit der zu 3 
liedern formirten Angriffs-Kolonne, das Abbrechen und der Aufmarsch der Abtheilungen in der 
Angriffs-Kolonne aus der Flanke (§. 79), die Bildung der Schützenzüge bei der heösftrten und 
geschlossenen Kolonne (§. 84) und die Formation des Karrees in 3 Gliedern (8. 89). 
Ferner lin- nicht mehr zum Gegenstand einer Besichtigung zu machen: 
Die Bildung der linksabmarschirten Zug-Kolonne (§. 60) und das Deployement ans derselben 
(§. 93), der Reihenmarsch im Bataillon (F. 63), das Abbrechen und der Aufmarsch der Angriffs- 
Kolonne aus der Tete und Quene (§F. 79) und der Uebergang der Angriffs-Kolonne in die ge- 
schlossene oder die geöffnete ug-Kolenne S. 80). 
Das in §. 79 vorgeschriebene ompagnieweise Abbrechen und Aufmarschiren der Angriffs-Kolonne 
bleibt nach wie vor Gegenstand der Einübung und Besichtigung. — Sie haben hiernach die weitere Bekannt- 
machung zu veranlassen. 
Berlin, den 19. März 1873. 
  
Wilhelm. 
An den Kriegsminister. 
Berlin, den 24. März 1873. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegs--Ministerium 
v. Kameke. 
No. 824, 8. 78. A. I. a. 
Nr 
Betrifft eine anderweite Organisation des Ingenteur-Korps. 
Berlin, den 23. März 1873. 
Nachdem des Kaisers und Königs Majestät mittelst Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 13. März cr. eine 
anderweite Organisation des Ingenieur-Korps zu genehmigen geruht Koben, bringt das Kriegs-Ministerium 
das nachfolgende Tableau für die Eintheilung und Garnissnoche des Ingenieur-Korps mit dem Hinzufügen 
ur Kenntniß der Armee, daß bis zum 1. Mai cr. die bisherigen Geschäftskreise der jetzigen enicur- 
estungs= und Pionier-Inspektionen beibehalten bleiben, an diesem Tage aber dem Tableau entsprechend-die 
Ucberstedelunf der betreffenden Inspektionen nach den neuen Garnisonen stattfinden und der damit event. 
verbundene Nummerwechsel eintreten wird. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
Nr. 483. 8. 73. A III.
	        
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