Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

Nr. 73. 
Instruktion für die Benutzung des Kriegs-Archivs des großen Generalstabes. 
Des Kriegs-Archiv des großen Generalstabes ist der Sammel= und Aufbewahrungsort der auf die Armee 
bezüglichen Original Holumente aus allen Zeiten, besonders aus den Feldzügen. 
Diese Materialien sind zum Gebrauch für die Geschichtsschreibung gesichtet und geordnet. 
Vorzugsweise zum Gebrauch für die Offiziere des großen Generalstabes, in erster Linie diejenigen 
der — btheilung, behit, können diese Quellen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestim- 
mungen auch anderen Behörden und Personen zugängig gemacht werden: 
1) Die Erlaubniß zur Benutzung des Kriegs-Archivs geht entweder vom Chef des Generalstabes der 
Armee oder vom Chef der kriegsgeschichtlichen Abtheilung aus. 
Kein Aktenstück aus dem Kriegs-Archiv, sei es zum Gebrauch in oder außer dem Hause darf ohne 
Quittung ausgegeben werden. 
Der Quittungsaussteller macht sich durch seine Namensunterschrift und bleibt unter allen Um- 
ständen dafür verantwortlich, daß die entliehenen Aktensti oder einzelnen Piecen in unversehrtem 
Bustmen event. auch bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, an das Archiv zurückgelangen. Insbe- 
ondere ist es verboten, selbst nur vorübergehend, Piecen aus den Aktenstücken herauszutrennen. 
u Zwecken der Geschichtsschreibung für die kriegsgeschichtliche Abtheilung sind zur Benutzung des 
rchivs in den Räumen der Abtheilung, an und 4 sich und in erster Linie die der Abtheilung 
zugetheilten Generalstabs- und kommandirten Offiziere berechtigt. 
Damit jedoch die Altenmaterialien icz eitig zur Disposition sind, ist eine vorherige An- 
meldunf und Enaue Bezeichnung derselben wün chenssorh. 
Generalstabs-Offizieren der anderen Abtheilungen des Hauses ist es nach Genehmigung des Ab- 
theilungs-Cbefs gestattet, Akten aus dem Archiv auf ihr Büreauzimmer zu nehmen; doch müssen sie 
dort jederzeit der Abtheilung wieder zur Disposition stehen. 
Anderen ffizieren dürfen während der Büreaustunden in dem dazu bestimmten Zimmer der Ab- 
theilung Akten des Kriegs-Archives zur Einsicht und Bearbeitung vorgelegt werden. Doch geschieht 
dies gleichfalls nur mit Erlaubniß des Abtheilungs-Chefs, nach geschehener Angabe des Zwecks und 
nach Mahbgabe des verfügbaren Raumes. In letzterer Beziehung ist in der Regel die sitenfacge 
ber Aume dun entscheidend, welche letztere schriftlich, an die Abtheilung gerichtet, zu geschehen hat. 
6) Au ivi no i i i 
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onen kann die Benutzung des Kriegs-Archivs während der Büreaustunden in den 
Räumen der kriegsgeschichtlichen Abtheilung gestattet werden. Es gehäört aber dazu eine schriftliche 
Eingabe an den Chef des Generalstabes des Armee unter Angabe des Zweckes. 
Ad 5 und 6 sind die betreffenden Herren verpflichtet, ihre Aktenauszüge dem Abtheilungs-Chef, 
oder dem von ihm damit beaufen ten Offizier zur Einsicht vorzulegen. 
7) Der Chef der kriegsgeschichtlichen Abtheilung kann den Offizieren des Haupt= und Reben-Etats zum 
weck dienstlicher Arbeiten eine Benutzung der Alten in ihren Privatwohnungen gestatten. 
allen anderen Fällen darf eine Benutzung der Kriegs-Akten außerhalb des Hauses, namentlich 
also, wenn eine Versendung nach außerhalb erbeten wird, nur mit Genehmigung des Chefs des General- 
abes der Armee stattfinden. 
andelt es ch dabei um Benutzung der Akten auf Grund höherer Veranlassung oder Autorisation, 
ö gehen die Alten an diese auftraggebende vorgesetzte Behörde. Letztere stellt dann auch die Quittung 
aus und übernimmt damit ausdrücklich die Verantwortung für Rückgabe der Akten innerhalb der 
vorgeschriebenen Zeit und in unversehrtem Zustande. 
Auch ist es wegen richtiger Auswahl und rechtzeitiger Bereithaltung der Akten wünschenswerth, 
daß der kriegsgeschichtlichen Abtheilung eine Uebersicht der event. beabsichtigten Arbeiten vorer mit- 
etheilt wird. Jedenfalls ist die föheipn aber in laufender Kenntniß darüber zu erhalten, wo 
4ch die einzelnen Altenstücke jederzeit befinden. 
Handelt es sich um etwas anderes als um kricgsgeschichtliche Arbeiten im dienstlichen Auftrage also 
um Zwecke von weniger allgemeinem oder vielmehr privatem Interesse, so unterliegt die Auswahl 
der im Altemeinen nur im Generalstabsgebäude vorzulegenden Akten der besonderen Entscheidung 
des Chefs des Generalstabes der Armee resp. des Chefs der kriegsgeschichtlichen Abtheilung. 
Da indessen die Abgabe der Kriegs-Akten an den Generalstab bestimmungsmäßig unmittel- 
bar nach beendetem Feldzug erfolgt, so können im Allgemeinen den Truppentheilen, höheren Militair- 
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