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behörden und Truppenführern die früher geführten eigenen Kriegsalten auf Wunsch auch durch
Zusendung nach der betreffenden Garnison wieder wänzig gemacht werden.
10) Als sekret bezeichnete oder sonst in diese Kategorie fallende Akten oder Schriftstücke dürfen zum
Gebrauch in der Abtheilung nicht anders als mit Erloubniß des Abtheilungs-Chefs, außerhalb der-
selben aber nur mit Genehmigung des Chefs des Generalstabes der Armee, benutzt werden.
u den als sekret zu behandelnden Piecen gehören im Allgemeinen auch die in der Ab-
theilung niedergelegten einzelnen Manufkripte.
11) Jeder Offtiier cc., welcher irgendwie Akten des #iegs-Archios in seinem Privatverschluß hat, ist
verpsüichte. weliben an seine vorgesetzte Behörde oder an die Abtheilung zurückzusenden, sobald
er verreisen sollte.
12) Wegen der unbedingt nöthigen Diskretion bei Benutung, der Akten des Kriegs-Archivs ist stets der
Gesichtspunkt maßgebend, daß eine Genehmigung zur Entnahme von Kriegsakten sich immer nur
auf den Entnehmer selbst bezieht, eine willkürliche Weiterverleihung also unzulässig ist. Widrigen-
falls bleibt der ursprngliche ntnehmer für deren Folgen verantwortlich.
Berlin, den 5. März 1873.
Der Chef des Generalstabes der Armee.
Gr. v. Moltke,
General= Feldmarschall.
Berlin, den 17. März 1873.
Vorstehende Instruktion wird hiermit Behufs Nachachtung zur Kenntniß der Armee gebracht.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 561. 3. 73. A. I. b.
Nr. 74.
Redistkation des Schema 6 der Militair--Ersatz-Instruktion dom 26. März 1868, sowie des Schema 1
der Allerhöchsten Verordnung betreffend vie Orgentsatten der Landwehr= Behörden 2c. vom 5. Sep-
ember .
Berlin, den 18. März 1873.
In Foohze Einführung der Disziplinar-Strafordnung für das Heer vom 31. Oktober 1872 erleidet das
Schema 6 zu F. 48 der Militair-Ersatz-Instruktion vom 26. März 1868 nachstehende Abänderungen:
i zu s „Geldstrafe von 2 bis 5 Thalern oder mit Gefängnißstrafe von 3 bis 8 Tagen“
ist zu setzen:
Der Sa „Geldstrafe von ½ bis 20 Thalern oder mit Haft von 1 bis 8 Tagen.
er tz:
„Ist blos die Ab= aber nicht die Anmeldung versäumt, so tritt Geldstrafe von 1 bis 2 Thalern
oder Gefängnißstrafe von 1 bis 2 Tagen ein",
ist zu streichen. ½#*
In analoger Weise ist die Bestimmung Nr. 10 des Schema 1 zu §. 8 der Allerhöchsten Verord-
nung vom 5. September 1867 zu modifizieren.
Die Bestimmung ad Nr. 13 a. a. O. erhält nachstehende Fassung:
Die Nichtbefolgung der Ordre zu den Appells wird disziplinarisch, zu den größeren Uebungen
in der Regel gerichtlich bestraft. Im Wiederholungsfalle und bei sonstigen Feschwerenen m-
ständen; sowie bei einer Einberufung zum Kriege ober zu außerordentlichen Zusammenziehungen
tritt stets gerichtliches Verfahren ein“.
Die noch vorhandenen Exemplare beregter Schemata dürfen, nachdem sie mit den angegebenen
Korrekturen versehen, aufgebraucht werden, die bleter ausgegebenen sind bei Gelegenheit der Kontrol-Bersamm-
lungen 2c. entsprechend zu berichtigen.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 350/3. A. I. s.