Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

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Die Revision der Bestände der Bibliotheken hat alljährlich wenigstens ein Mal 
und zwar bei den Divisions-Bibliotheken im Monat Juli und bei den Kriegsschulen 
am Echuasse des Kursus stattzufinden. 
Ueber ras Resultat der zu dieser Zeit abgehaltenen Revisionen haben die 
Rewisoren an ihre Vorgesetzten Bericht zu erstatten, auch ist von den Ersteren 
auf Grunr dieser Neriflenen eine Bescheinigung folgenden Inhalts: 
raß bei der am 18 stattgefundenen Revision der Bestände 
der Bibliothek der .. Division (der Kriegsschule zu N.) nichts (oder 
was?) zu erinnern gewesen ist, der Katalog erdnungsmäßig geführt, 
die Zugänge gehörig nachgetragen, die Abgänge als unvermeidlich 
nachgewiesen und die vorhanden sein sollenden Bücher und Karten 2c. 
(event. bis auf die vorerwähnten Manquements) wirklich vorgefun- 
den worden sind, 
auszustellen und der betreffenden Intendantur zu üÜbersenden, von welcher diese 
Bescheinigung dem Rechnungshof des Deutschen Reichs überreicht werden wird. 
zerdem können die Bestände der Bibliotheken auch noch zu jeder anderen 
Feit revidirt werden; hinsichtlich der Kriegsschul-Bibliotheken ist jedoch hierzu die 
enehmigung des Direktors der Kriegsschule einzuholen. 
8. 8. 
Wegen der nach dorstehenden Paragraphen zu bestimmten Terminen vorzu- 
nehmenden Bestands-Revisionen müssen sämmtliche ausgeliehene Bücher 2c. 
zu rechter Zeit eingezogen und die Divisions-Bibliotheken im Monat Juli, 
die Kriegsschul-Bibliotheken aber während der auf den Schluß des Kursus zu- 
nächst folgenden 4 Wochen geschlossen werden. Die näheren Bestimmungen hier- 
über und über die Zeit, in welcher die ausgeliehenen Bücher 2c. einzu ichen ind, 
re vom Direktor der Divisions-Bibliothek resp. vom Direkter der Kriegsschule 
getroffen. 
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S. 
  
8. 9. 
In den übrigen Theilen des Jahres dürfen Bücher oder Karten der 
Bibliothek an alle zum Empfange berechtigten Offiziere ausgeliehen wer- 
den (§ 2). Die Verausgabung von Büchern 2c. an andere als die bezeichneten 
Personen darf der Direktor der Divisions-Bibliothek resp. der Kriegsschule. bei 
eigener Verantwortlichkeit gestatten. 
Ofsiziere der Garnison, welche Bücher 2c. aus der Bibliothek zu entnehmen 
wünschen, haben sich vieserhalb an den Bibliothekar zu wenden. 
Der Didvisions-Kommandeur resp. der Direktor der Kriegsschule bestimmt, 
auf wie lange Zeit Werke aus der Divisions-Bibliethek ubergautt ausgeliehen 
werden dürfen, innerhalb dieser Frist darf für gewisse Werke eine Lesezeit durch 
die Bibliothek-Kommission besonders normirt werden. 
Die Sorge für den Empfang und die Rücksendung der Bücher 2c. obliegt 
den einzelnen die Bibliothek benutzenden Offiieren. 
Ein Bibliothek-Diener wird nicht gehalten. 
Die wechselnde Ordennanz zum Reinigen und Heizen des Lokals läßt der 
Dirisions-Kommandeur aus den Truppen der Garnison kommandiren. Für die 
Kriegsschul-Bibliotheken kommandirt der Direktor der Kriegsschule diese Or- 
donnanz. 
Offiziere, welche außerhalb des Divisionsquartiers resp. des Garnisonortes 
der Kriegsschule wohnen, haben sich mit ihren, die Entnahme von Werken aus 
 
	        
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