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Die Revision der Bestände der Bibliotheken hat alljährlich wenigstens ein Mal
und zwar bei den Divisions-Bibliotheken im Monat Juli und bei den Kriegsschulen
am Echuasse des Kursus stattzufinden.
Ueber ras Resultat der zu dieser Zeit abgehaltenen Revisionen haben die
Rewisoren an ihre Vorgesetzten Bericht zu erstatten, auch ist von den Ersteren
auf Grunr dieser Neriflenen eine Bescheinigung folgenden Inhalts:
raß bei der am 18 stattgefundenen Revision der Bestände
der Bibliothek der .. Division (der Kriegsschule zu N.) nichts (oder
was?) zu erinnern gewesen ist, der Katalog erdnungsmäßig geführt,
die Zugänge gehörig nachgetragen, die Abgänge als unvermeidlich
nachgewiesen und die vorhanden sein sollenden Bücher und Karten 2c.
(event. bis auf die vorerwähnten Manquements) wirklich vorgefun-
den worden sind,
auszustellen und der betreffenden Intendantur zu üÜbersenden, von welcher diese
Bescheinigung dem Rechnungshof des Deutschen Reichs überreicht werden wird.
zerdem können die Bestände der Bibliotheken auch noch zu jeder anderen
Feit revidirt werden; hinsichtlich der Kriegsschul-Bibliotheken ist jedoch hierzu die
enehmigung des Direktors der Kriegsschule einzuholen.
8. 8.
Wegen der nach dorstehenden Paragraphen zu bestimmten Terminen vorzu-
nehmenden Bestands-Revisionen müssen sämmtliche ausgeliehene Bücher 2c.
zu rechter Zeit eingezogen und die Divisions-Bibliotheken im Monat Juli,
die Kriegsschul-Bibliotheken aber während der auf den Schluß des Kursus zu-
nächst folgenden 4 Wochen geschlossen werden. Die näheren Bestimmungen hier-
über und über die Zeit, in welcher die ausgeliehenen Bücher 2c. einzu ichen ind,
re vom Direktor der Divisions-Bibliothek resp. vom Direkter der Kriegsschule
getroffen.
8
S.
8. 9.
In den übrigen Theilen des Jahres dürfen Bücher oder Karten der
Bibliothek an alle zum Empfange berechtigten Offiziere ausgeliehen wer-
den (§ 2). Die Verausgabung von Büchern 2c. an andere als die bezeichneten
Personen darf der Direktor der Divisions-Bibliothek resp. der Kriegsschule. bei
eigener Verantwortlichkeit gestatten.
Ofsiziere der Garnison, welche Bücher 2c. aus der Bibliothek zu entnehmen
wünschen, haben sich vieserhalb an den Bibliothekar zu wenden.
Der Didvisions-Kommandeur resp. der Direktor der Kriegsschule bestimmt,
auf wie lange Zeit Werke aus der Divisions-Bibliethek ubergautt ausgeliehen
werden dürfen, innerhalb dieser Frist darf für gewisse Werke eine Lesezeit durch
die Bibliothek-Kommission besonders normirt werden.
Die Sorge für den Empfang und die Rücksendung der Bücher 2c. obliegt
den einzelnen die Bibliothek benutzenden Offiieren.
Ein Bibliothek-Diener wird nicht gehalten.
Die wechselnde Ordennanz zum Reinigen und Heizen des Lokals läßt der
Dirisions-Kommandeur aus den Truppen der Garnison kommandiren. Für die
Kriegsschul-Bibliotheken kommandirt der Direktor der Kriegsschule diese Or-
donnanz.
Offiziere, welche außerhalb des Divisionsquartiers resp. des Garnisonortes
der Kriegsschule wohnen, haben sich mit ihren, die Entnahme von Werken aus