Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

4 
der Divisions-Bibliethek betreffenden Anträgen an den Bibliothekar schriftlich zu 
wenden, den für die rüchendung des Entliehenen gestellten Termin (§. 9) genau 
inne zu halten und die Portogebühren für Hin= und Rücksendung, sowie die 
Emballagekosten zu tragen. 
rs schriftlichen Anträge haben sich lediglich auf die Angabe zu beschrän- 
en, da 
der Unterzeichnete aus der Bibliothek der nten Division (der Kriegsschule 
zu N.) erbittet: 
1 
2 
3 
Eine formelle Korrespendenz ist nicht erforderlich. Dem Antrage ist eine 
Quittung anzuschließen, welche, eventl. berichtigt, bei dem Bibliothekar verbleibt, 
während der Antrag selbst zurückgeht, nachdem darauf die nicht verabfolgten 
Bücher 2c. durchstuchen sind. Antrag und Quittung stimmen sonach stets über- 
ein und bieten jedem von beiden TWeilen Sicherheit. 
§. 10. 
Der Bibliothekar hat an Bestands-Nachweisen zu führen: 
1) einen Katalog, in Abschnitte nach der Materie und in diesen nach 
der Nummer geordnet; 
2) ein Erwerbs-Journal über die neu angeschafften Bücher rc. 
3) ein Ausleihe-Journal; 
4) ein Utensilien-Verzeichniß, enthaltend das zur Ausstattung 
des Lokals der Bioliekhe gehörende Inventar. 
Das sub 2 gedachte Journal muß bei jedem Gegenstande auf den Abschnitt 
und die Nummer des Katalogs hinweisen, unter welcher derselbe eingetragen ist. 
In das Ausleihe-Journal wird bei Verabreichung des Buches 2c. der Name 
des Empfängers, die Bezeichuung des Werkes im Kataloge (Abschnitt und Nummer) 
und der Tag der Ausgabe notirt. Bei Rückgabe des Buches wird der Tag ver- 
selben eingetragen und alsdann die Katalegsnummer durchstrichen. Es empfiehlt 
sich, in dem Ausleihe-Journal in alphabetischer Ordnung die Namen derjenigen 
Personen, welche die Bibliothek häufig benutzen, auf je einen, zur Eintragung der 
Nummer des verausgabten Werkes bestimmten Blatte, zu führen. 
Außer der Eintragung in das Jeurnal hat der Bibliothekar bei der Aus- 
gabe eine Quittung des Empfängers entgegenzunehmen (§. 9) und bei der Rück. 
nahme dieselbe zurlckzugeben oder zu vernichten. 
  
8. 11. 
Der Katalog darf, wenn dadursh ein vermehrte Benutzung der Biblio- 
thek zu erwarten steht, auf Kosten des Bibliothekfonds durch Umdruck oder 
Druck vervielfältigt werden. 
§. 12. 
In dem Bibliotheklokale müssen die Bücher 2c. nach den Abschnitten und 
den Nummern des Katalogs geordnet aufgestellt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.