Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

Miethe für die Unterbringung der Bibliothek wird nicht gewährt. Die Un- 
terbringung der Bibliotheken in den Kriegsschulen erfolgt auf Grund der be- 
treffenden Gebäude-Nachweisungen und deren Heizung un leuchtung gemäß 
den speziellen Feucrungs= und Erleuchtungs-Materialien-Etats 
S. 16. 
Beschädigungen und Verluste an Büchern und Karten, welche 
durch die Empfänger verursacht werden, haben diese zu ersetzen. 
Die Bibliothek-Kommission erläßt die bezügliche Aufforderung und wendet 
sich, wenn derselben nicht innerhalb des feseeepten. Termins Folge gegeben 
wird, unmittelbar an den Divisions-Kommandeur (resp. an den Direktor der 
Kriegsschule) behufs weiterer Verfügung. 
Hiermit ist die Kommission von der Verantwortlichkeit für den Ersatz des 
Beschädigten entbunden. 
8. 17. 
Andere Verluste und Beschädigungen des Bibliothek. Inventars 
werden unter Anwendung des 4. Abschnittes der Instruktion vom 26. Juni 1844, 
über die Festsetzung und den Ersatz der in der Militair-Verwaltung vorkommen- 
den Defekte, der Erstattung zugeführt. 
8 18. 
Die für die Unterhaltung der Bibliotheken bewilligten etatsmäßigen 
Mittel werden der Bibliothek--Kommission in halbjährlichen Raten am 
1. Jannar und 1. Juli vorschußweise gegen Quittung gezahlt und am Schlusse 
des Jahres der Korps. Intendantur berechurt, welche die bezügliche Kosten-Liqui- 
dation vorschriftgwäßig Früft und sedann den Betrag derselben unter Beifügung 
sämmtlicher Spezial-Beläge auf die betreffende Korps-Zahlungsstelle zur defini- 
tiven Verausgabung auf den in dem §. 1 erwähnten Titel 45 des Militair= 
Etats anweist. 
Zur Verwendung der etwaigen Ersparnisse des einen Jahres im folgenden 
bedarf es der Genehmigung des Allgemeinen Kriegs-Departements. " 
Die Verwaltung und Rechnungslegung der für die Unterhaltung der Kriegs- 
schul-Bibliotheken bewilligten etatsmäßigen Mittel findet nach den Bestimmun- 
en Über die Kassen= und gonemicche erwaltung der Kriegsschulen durch die 
Kassen= und Verwaltungs-Kommission der letzteren statt. 
V. 19. 
Die Bibliothek-Kasse kann, mit Genehmigung des Divisions-Komman= 
deurs in eine Truppenkasse ausgenommen und von derselben die Zahlung an die 
Gläubiger der Bibliothek-Kasse geleistet werden. Ist dieser sewarungema 
nicht gewählt, se wird die Kasse unter dem gemeinsamen Verschen e der Mit' 
glieder der Bibliothek-Kommission gehalten, welche dann eine Kassen-Kommission 
ilden und für den Ersatz eines jeden bei ihrer Kasse vorkommenden Kassen- 
Defekts nach Maßgabe der Bestimmungen des Kassen-Reglements vom 28. Januar 
1841 solirarisch verhaftet sind. 
 
	        
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