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Nr. 94.
Uebungen von Offizieren und Offtzier-Aspirauten des Beurlaubtenstandes.
Berlin, den 15. April 1873.
Auf Allerhöchsten Befehl Seiner Mejestet des Kaisers und Königs sollen Offiziere und Offizier-Aspiranten
des Beurlaubtenstandes zu Uebungen bei Truppentheilen der Linie jährlich ohne Weiteres insoweit einberufen
werden dürfen, als solche Uebungen Behufs Darlegung der Quauzilstho zur Weiterbeförderung geboten sind.
Die hiernach einberufenen Offizier-Aspiranten sind, falls demnächst in den betreffenden Jahren für
die Uebungen der Mannschaften der Reserve etwa bestimmte Uebungs-Stärken festgesetzt werden, auf diese
nach Mahßgabe der Anmerkung zu Passus 7 des §. 2 der Verordnung, betreffend die Dienstverhältnisse der
Offiziere des Beurlaubtenstandes vom 4. Juli 1868 — event. nachträglich — in Anrechnung zu bringen.
Dlx Betreff aller übrigen Uebungen von Offizieren und Mannschaften des Beurlaubtenstandes wird
jährlich, und zwar in der Regel gleichzeitig mit den Allerhöchsten Bestimmungen über die Herbst-Uebungen,
das Nähere Sckteesege
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 124/4. A. 1. a.
Nr. 95.
Erlaß der besonderen Militair-Dienstpflicht der ehemaligen Eleden der Militair-Roßarzt= Schule.
Berlin, den 31. März 1873.
Baee Geschäftsvereinfachung bestimmt das Kriegs-Ministerium, daß die Befugniß, bei ehemaligen Eleven
der Militair-Roßarzt-Schule die Entlassung vor vollständiger Ableistung der besonderen Dienst Verpflichtung,.
wenn es nur auf den Erlaß einiger Durnkabre ankommt, ausnahmsweise zu genehmigen, auf die General-
Kommandos üÜbergeht.
Die Bestenmung des §. 6. 9 der Militair-Ersatz-Instruktion ist dem entsprechend zu modificiren.
iegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 212·3. A. I. a.
Nr. 96.
Anmeldung der Gendarmerie-Exspektanten.
Berlin, den 9. April 1873.
Bette s Anmeldung der Exspektanten für die Gendarmerie wird hierdurch angeordnet, daß die Erspeltanten-
Listen künftighin halblähel und zwar zum 1. Januar und 1. Juli i. Seitens der General-Kom-
mandos an den Chef der Land--Gendarmerie einzusenden sind.
Zur Vereinfachung des bisherigen Anmelde-Verfahrens wird fernerhin hierdurch bestimmt, daß für die
nst dem nach nachfolgendem Schema einzusendenden Nationale des Anzumeldenden, ein Führungs= und
nalifikations-Attest nebst Strasverseichriß sowie ein ärztliches Atte beiusügen ist.
Das Führungs- und Qualifikations-Attest hat sich ausdrücklich darüber auszuprechen, ob der Erx-
pektant sich von unbedingter Fuarertässtgei4 Nüllchternheit und von einem untadelhaften Lebenswandel erwie-
en hat, gute natürliche Geistes= Anlagen besitzt und schuldenfrei rt Das ärztliche Attest muß nachweisen,
daß der Exspektant für so kräftig getalen wird, um voraussichtli
merie Dienste leisten zu können. ·
Vor der Einberufung der Exspektanten zur Dienstleistung in der Gendarmerie werden die bezüglichen
Personal-Papiere Seitens der Gendarmerie--Brigaden dem Truppentheil wieder zugeschickt werden, um darin
die etwa zwischen Anmelde- und Einberufungszeit vorgekommenen Abänderungen mit rother Dinte zu vermerken.
Kriegs- Minifrerium.
v. Kameke.
noch mehrere Jahre in der Landgendar-
No. 155/4. 73. A. I. b.