— 98 —
Nach Publilation des Straferlenntnisses werden dieselben, sowie die etwa später wieder eingebrachten
wegen Fahnenflucht verurtheilten Individuen nach dem Schlußsatze des 8. 108 resp. nach alinea 8 des 8. 116
des Reglemenis verpflegt.
Kriegs-Ministerium.
No. 826. 3. 73. M. 0. D. 3. v. Kameke.
Nr. 8 sarif
Berichtigung einer Vorschrift.
Berlin, den 28. März 1873.
In der den resp. Kommando-Behörden und Truppentheilen zugegangenen Zusammenstellung (B) derjenigen
Gegenstände, welche die mit Zündnadelgewehren M/62, Füsiliergewehren M/60, und Zündnadelbüchsen M/65
ausgerüsteten Bataillone der Infanterie und Jäger bei erfolgender Bewaffnung mit dergleichen neuen Ver-
schlusses abzuliefern, zu empfangen und aptiren zu lassen haben, soll die Anmerkung zu 1 #a lauten:
Iu Ersatz · Kompagnie der Jäger sind 490 Zündnadeln zu aptiren, 490 Kautschuckringe
zu beschaffen.“
Die Berichtigung der qu. Anmerkung ist hiernach zu veranlassen.
Kriegs-Ministerium. Allgemeines Kriegs-Departement.
v. Stiehle. v. Himpe.
No. 336. 3. 73. A. II. a. 5 55 v
Nr. 99.
Potstsendungen an die Lebensverficherungs-Anstalt für die Armee und Marine betreffend.
Berlin, den 30. März 1873.
Es- wird hierdurch darauf aufmerksam gemacht, daß die von den Militair-Behörden, Truppentheilen und
Militair-Aerzten an die Lebensversicherungs-Anstalt für die Armee und Marine hierselbst zu richtenden un-
frankirten dienstlichen Postiendun en mit der Bezeichnung: „Portopflichtige Dienstsache“ zu versehen sind.
egs-Ministerium. Militalr-Oekonomie-Departement.
v. Karczewski. Glogau.
No. 128. 3. 78. W.
Nr. 100.
1 öfte li di #
Abwickelung der Geschäfte der eheweliges; Guperen 4 Gadischen resp. Großherzogzlich Hesfischen
Berlin, den 4. April 1878.
Es wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß der Armee gebracht, daß gemäß höchster Entschließung Sr.
Königlichen Hoheit des Großher —1 Baden die bisher bestandene „Militair-Kommission zur Abwickelung
der Geschäfte des Großhergegligh dischen Kriegs-Ministeriums“ mit ultimo März c. ihre Thätigkeit ein-
gesselt hat und daß die noch unerledigten Geschäfte des genannten vormaligen Kriegs-Ministeriums durch
Was Großherzogliche Finanz-Ministerium zu Ende geführt werden.
erner macht das unterzeichnete Departement hiermit bekannt, daß — nachdem das Großherzoglich
Hessische Kriegs-Ministerium seine Thätigkeit mit dem 1. Februar dieses Jahres eingestellt hat — die aus
der Zeit bis Ende 1871 herrührenden Geschäfte der Großherzoglich Hessischen Militair-Verwaltung auf eine
besondere Kommission bberzegongen. sind, welche die Bezeichnung: ½
„Kommission zur Abwickelung der Großherzo 4c Wen Militair-Verwaltungs-Angelegenheiten“
führt und ihren Sitz in Darmstadt hat. Dieselbe t# roßherzoglich Hessischen Ministerium des Groß-
#em#eüchen Tauses und des Aeußern unterstellt, hat aber die Ermächtigung erhalten, mit den zuständigen
ivil-- und Militair-Behörden des Deutschen Reichs beziehungsweise Preußens in allen den Fällen in direkten
Berkehr zu treten, in welchen es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die ihrer prinzipiellen Natur nach von
dem genannten Ministerium des Großherzoglichen Hauses und des Aeußern zu erledigen sind.
Kriegs-Ministerium. Allgemeines Kriegs-Departement.
v. Stiehle. v. Hartmann.
No. 1111. 3. 73. A. I. a.