Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

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Angabe auf den Eisenbahn-Regquifitions-Scheinen 
Berlin, den 8. April 1873. 
Vom Rechnungshofe des Deutschen Reichs werden die . ehenden Angaben auf den Eisenbahn-Requi- 
sitionsscheinen, event. auf der Rückseite derselben. als für die Revisionszwecke zerttehalch erachtet: 
a) welchem Truppentheil, bez. welchen Truppentheilen die Beförderten angehören. Die Offzi iere sind 
rrnih die Unteroffiziere der Charge nach aufzuführen und die Offizierburschen sehen zu be- 
zeichnen. 
b) ob die transportirten Pferde Offzier= Vade. oder Königliche Dienstpferde sin, event. welchen Offi- 
zieren 2c. dieselben angehören. Ferner für beide vonsiesend gedachten Fälle den Vermerk: 
c) von wo ag Transport-Kommando ausgegangen und nach welchen Zielpunkten dasselbe gerichtet ist, 
und endli 
d) den Zweck und die Veranlassung des Transport-Kommandos. 
Es wird hierdurch bestimmt, daß fortan die Requisitionsscheine mit diesen Angaben zu versehen sind. 
Kriegs-Ministerium. Militair-Oekonomie-Departement. 
v. Karczewski. v. Eskens. 
No. 364. 2. 73. M. O. D. 3. 
Nr. 102. 
Abänderung eines Preis-Verzeichnisses. 
Berlin, den 10. April 1873. 
Dr. in dem Preis-Verzeichniß betreffend den Belaus von Theilen zu Zündnadel Waffen pro 1873, sub 
118 für ein Dutzend 3“ “ ausgeworfene Preis von 2 Sgr. 6 Pf., wird für die Fabrik Söm. 
Eat von jetzt ab auf 3 Sgr. erhöht. 
Kriegs-Mini berium. Allgemeines Kriegs-Departement. 
v. Stie v. Himpe. 
No. 272·/4. 73. A. II. a. 
Nr. 103. 
Gesetz, betreffend die Tagegelder und die Reisekosten der Staatsbeanten. Bon 24. März 1873. 
Berlin, den 12. April 1873. 
Des nachstehende Geser- aomr 24. März cr. wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
gs-Ministerium. Militair-Oekonomie-Departement. 
v Karczewötc v. Esckens. 
No. 333/4. M. O. D. 3. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc., verordnen, mit Zustimmung beider 
Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: 
Die Sratsbenmmen erhalten bei Dienstreisen Tezegelder nacht den folgenden Sãͤben. 
Altive Staatsminister. . . 10 Thaler, 
Beamte der ersten Nangllas e.·. . 
III. Beamte der zweiten und dritten Rangllasse 
IV. Beamte der vierten und fünften Rangklasse 
V. Beamte, welche nicht zu obigen Klassen gehören, soweit sie bisher zu dem 
Diätensatze von 1 Thlr. 20 Sgr. beziehungsweise 2 Thlr. berechtigt waren 
VI. Subalternbeamte der „Provinziel-, Kreis= und * und andere Se- 
amte gleichen Range 
VII. Beamte geringeren onzes und Unterbeamte 
  
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