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Angabe auf den Eisenbahn-Regquifitions-Scheinen
Berlin, den 8. April 1873.
Vom Rechnungshofe des Deutschen Reichs werden die . ehenden Angaben auf den Eisenbahn-Requi-
sitionsscheinen, event. auf der Rückseite derselben. als für die Revisionszwecke zerttehalch erachtet:
a) welchem Truppentheil, bez. welchen Truppentheilen die Beförderten angehören. Die Offzi iere sind
rrnih die Unteroffiziere der Charge nach aufzuführen und die Offizierburschen sehen zu be-
zeichnen.
b) ob die transportirten Pferde Offzier= Vade. oder Königliche Dienstpferde sin, event. welchen Offi-
zieren 2c. dieselben angehören. Ferner für beide vonsiesend gedachten Fälle den Vermerk:
c) von wo ag Transport-Kommando ausgegangen und nach welchen Zielpunkten dasselbe gerichtet ist,
und endli
d) den Zweck und die Veranlassung des Transport-Kommandos.
Es wird hierdurch bestimmt, daß fortan die Requisitionsscheine mit diesen Angaben zu versehen sind.
Kriegs-Ministerium. Militair-Oekonomie-Departement.
v. Karczewski. v. Eskens.
No. 364. 2. 73. M. O. D. 3.
Nr. 102.
Abänderung eines Preis-Verzeichnisses.
Berlin, den 10. April 1873.
Dr. in dem Preis-Verzeichniß betreffend den Belaus von Theilen zu Zündnadel Waffen pro 1873, sub
118 für ein Dutzend 3“ “ ausgeworfene Preis von 2 Sgr. 6 Pf., wird für die Fabrik Söm.
Eat von jetzt ab auf 3 Sgr. erhöht.
Kriegs-Mini berium. Allgemeines Kriegs-Departement.
v. Stie v. Himpe.
No. 272·/4. 73. A. II. a.
Nr. 103.
Gesetz, betreffend die Tagegelder und die Reisekosten der Staatsbeanten. Bon 24. März 1873.
Berlin, den 12. April 1873.
Des nachstehende Geser- aomr 24. März cr. wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
gs-Ministerium. Militair-Oekonomie-Departement.
v Karczewötc v. Esckens.
No. 333/4. M. O. D. 3.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc., verordnen, mit Zustimmung beider
Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:
Die Sratsbenmmen erhalten bei Dienstreisen Tezegelder nacht den folgenden Sãͤben.
Altive Staatsminister. . . 10 Thaler,
Beamte der ersten Nangllas e.·. .
III. Beamte der zweiten und dritten Rangllasse
IV. Beamte der vierten und fünften Rangklasse
V. Beamte, welche nicht zu obigen Klassen gehören, soweit sie bisher zu dem
Diätensatze von 1 Thlr. 20 Sgr. beziehungsweise 2 Thlr. berechtigt waren
VI. Subalternbeamte der „Provinziel-, Kreis= und * und andere Se-
amte gleichen Range
VII. Beamte geringeren onzes und Unterbeamte
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