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nicht als Vergütung für baare Auslagen zu betrachten sind. An wen die Zahlung des Gnadengquartals
u leisten ist, bestimmt die vorgesetzte Dienstbehörde. Das Gnadenquartal kann nicht Gegenstand der Be-
sctazuahme sein.
8. 8.
Die Gewährung des Gnadenquartals kann in Ermangelung der im §. 7 bezeichneten Hinterbliebenen
mit Genehmigung der obersten Reichsbehörde auch dann stattfinden, wenn der Verstorbene Eltern, Geschwister,
Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er war, in Bedülrftigkeit hinterläßt, oder wenn der Nach-
laß nicht ausreicht, um die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken.
8. 9.
In dem Genusse der von dem verstorbenen Beamten bewohnten Dienstwohnung ist die hinterbliebene
Familie nach Ablauf des Sterbemonats noch drei fernere Monate zu belassen.
Hinterläßt der Beamte keine Familie, so ist denjenigen, auf welche sein Nachlaß Übergeht, eine vom
Todestage an zu rechnende dreißigszige Frist zur Räumung der estwosenng zu gewähren.
In jedem Falle müssen Arbeits= und Sessionszimmer, sowie sonstige für den amtlichen Gebrauch
bestimmte Lokalitäten sofort geräumt werden.
8. 10.
Jeder eichsbeamte hat die Verpflichtung, das ihm übertragene Amt der Verfassung und den Ge-
setzen entsprechend gewissenhaft wahrzunehmen und durch sein Verhalten in und außer dem Amte der Achtung,
die sein Beruf erfordert, sich würdig zu zeigen.
S. 11.
Ueber die vermöge seines Amtes ihm bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung
ihrer Natur nach erforderlich oder von seinem blerpeseeten vorgeschrieben ist, hat der Beamte Verschwiegen-
heit zu beobachten, auch nachdem das Dienstverhältniß aufgelöst ist.
8. 12.
Bevor ein Reichsbeamter als Sachoerständiger ein außergerichtliches Gutachten abgiebt, hat derselbe
dazu die Haenezmigng seiner vorgesetzten Behörde einzuholen.
Ebenso haben Reichsbeamte, auch wenn sie nicht mehr im Dienste sind, ihr Zeugniß in Betreff der-
jenigen Thatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit sich bezieht, insoweit zu verweigern,
als sie nicht dieser Verpflichtung in dem einzelnen Falle durch die ihnen vorgesetzte oder zuletzt vorgesetzt ge-
wesene Dienstbehörde entbunden sind.
F. 13.
Jeder Reichsbeamte ist für die Gesetzmäßigkeit seiner amtlichen Handlungen verantwortlich.
S. 14.
lasß Die Vorschriften über den Urlaub der Reichsbeamten und deren Stellvertretung werden vom Kaiser
erlassen.
In Krankheitsfällen, sowie in solchen Abwesenheitsfällen, zu denen die Beamten eines Urlaubs nicht
bedürfen (Rechsveffossung Art. 21), findet ein Abzug vom Gehalte nicht statt. Die Stellvertretungskosten
fallen der Reichskasse zur Last.
in Beamter, welcher sich ohne den vorschriftsmäßigen Urlaubs von seinem Amte entfernt hält, oder
den ertheilten Urlaub überschreitet, ist, wenn ihm nicht besondere Entschuldigungsgründe zur Seite stehen, für
g
z.
die Zeit der unerlaubten Entfernung seines Diensteinkommens verlu
8. 15.
Die vom Kaiser angestellten Beamten dürfen Titel, Ehrenzeichen, Geschenke, Gehaltsbezüge oder
Remunerationen von anderen Regenten oder Regierungen nur mit Ginesimigung des Kaisers annehmen.
Zur Annahme von Ge Heenken oder Belohnungen in Bezug auf sein Amt bedarf jeder Reichsbeamte
der Genehmigung der obersten Reichsbehörde.