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3) "2 der Beamte ohne Genehmigung des Reichskanzlers seinen Wohnsitz außerhalb der Bundes-
aaten nimmt,
4) wenn der Beamte des Dienstes entlassen wird.
8. 30.
Das Recht auf den Bezug des Wartegeldes ruht, wenn und so lange der einstweilig in den Ruhe-
stand versetzte Beamte in Folge einer Wiederanstellung oder Beschäftigung im Reichs= oder im Staatsdienste
ein Diensteinkommen bezieht, insoweit als der Betrag dieses neuen Diensteinkommens unter Hinzurechnung
des Wartegeldes den Betrag des von dem Beamten vor der einstweiligen Versetzung in den Ruhestand be-
vogenen Diensteinkommens übersteigt. Findet die Beschäftigung des Beamten vorlbergehend gegen Tage-
gelder oder eine anderweite Entschädigung statt, so wird demselben das Wartegeld für die ersten sechs Mo-
nate dieser Beschäftigung unverkürgt, dagegen vom siebenten Monat ab nur zu dem nach der vorstehenden
Bestimmung zulässigen Betrage gewährt.
F. 31.
Nach dem Tode eines einstweilig in den Ruhestand versetzten Beamten erfolgt die Gewährung des
Gnadenquartals vom Wartegelde an die Hinterbliebenen nach den in den 5§. 7 und 8 enthaltenen Grundsätzen.
Entlassung der auf Probe, Kündigung oder auf Widerruf angestellten Beamten.
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Die Entlassung der auf Probe, auf Kündigung oder sonst auf Widerruf angestellten Beamten erfolgt
durch diejenige Behörde, welche die Anstellung verfügt hat.
Wiederanstellung ausgeschiedener Beamten.
8. 33.
Zur Wiederanstellung von Beamten, welche aus dem Reichsdienste freiwillig oder unfreiwillig aus-
geschieden sind, bedarf es der Genehmigung der obersten Reichsbehörde.
Pensionirung der Beamten. Anspruch auf Pension.
g. 34.
Jeder Beamte, welcher sein Diensteinkommen aus der Reichskasse bezieht, erhält aus der letzteren
eine lebenslängliche Pension, wenn er nach einer Dienstzeit von wenigstens zehn Jahren in Goage eines
körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner lörperlichen oder geistigen Kräfte zu der Erfüllung seiner
Amtspflichten dauernd unfähig ist, und deshalb in den Ruhestand versetzt wird.
§. 35.
Der Reichslangler, der Präsident des Reichskanzler-Amts, der Chef der Kaiserlichen Admiralität und
der Staatssekretär im Auswärtigen Amte können jederzeit auch ohne eingetretene Dienstunfähigkeit ihre Ent-
lassung erhalten und fordern. Der Anspruch auf Pension beginnt, wenn der Ausgeschiedene mindestens zwei
Jahre das betreffende Amt belleidet hat. Der Mindestbetrag der Pension ist ein Viertel des etatsmäßigen
Gehaltes. Im Uebrigen gelten für die Höhe und den Bezug der Pension die Vorschriften dieses Gesetzes.
F. 36.
Ist die Dienstunfähigleit (§. 34) die Folge einer Krankheit, Verwundung oder sonstigen Beschädi-
ung, welche der Beamte bei Ausübung des Dienstes oder aus Veranlassung desselben ohne eigene Ver-
Ghutzun sich zugezogen hat, so tritt die Pensionsberechtigung auch bei lürzerer als zehnjähriger Dienstzeit ein.
g. 37.
Die unter dem Vorbehalt des Widerrufs oder der Kündigung angestellten Beamten haben einen
Anspruch auf Pension nach Maßgabe dieses Gesetzes nur dann, wenn sie eine in den Besoldungs-Etats auf-
eführte Stelle bekleiden; es kann ihnen jedoch, wenn sie eine solche Stelle nicht bekleiden, bei ihrer Ver-
etzung in den Ruhestand eine Pension bis auf Höhe der durch dieses Gesetz bestimmten Sätze bewilligt werden.