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#ar Ausgleichung eines von dem betreffenden Beamten in früherer Stellung bezogenen Dienstein-
ommens demselben mit Pensionsberechtigung gewährt sind, zur vollen Anrechnung.
6) Wenn das nach den Bestimmungen dieses #begraphen ermittelte Einkommen eines Beamten ins-
gesammt mehr als 4000 Thaler beträgt, wird von dem Überschießenden Betrage nur die Hälfte in
Anrechnung gebracht.
ie Pension für die einstweilen in den Ruhestand versetzten Beamten wird von dem zur Zeit ihrer
Versetzung in den Ruhestand bezogenen gesammten Diensteinkommen berechnet.
S. 43.
Ein Beamter, welcher früher ein mit einem höheren Diensteinkommen verbundenes Amt belleidet
und dieses Einkommen wenigstens ein Jahr bezogen hat, erhält, sofern der Eintritt oder die Versetzung in
Amt von geringerem Diensteinkommen *rl lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag
erfolgt oder aber als Strafe auf Grund des 8. 75 gegen ihn verhängt ist, bei seiner Versetzung in den
Ruhestand eine nach Maßgabe des BHüheren höheren Diensteinkommens unter Berücsictigung der cannen
Dienstzeit berechnete Pension. Jedoch soll die gesammte Pension das letzte pensionsberechtigte Diensteinkommen
nicht Übersteigen.
g. 44.
Das mit Nebenämtern oder Nebengeschäften verbundene Einkommen begründet nur dann einen An-
spruch auf Pension, wenn eine etatsmäßige Stelle als Nebenamt bleibend verliehen ist.
Berechnung der Dienstzeit.
g. 45.
Die Dienstzeit wird vom Tage der ersten eidlichen Verpflichtung für den Reichsdienst an gerechnet.
Kann 060 ein Beamter nahwecene daß seine Vereidigung erst nach seinem Eintritte in den Reichs-
dienst stattgefunden hat, so wird die Dienstzeit von dem letzteren Zeitpunkte an gerechnet.
8. 46.
Bei Berechnung der Dienstzeit lommt auch die Zeit in Anrechnung, während welcher ein Beamter
1) unter Bezug von Wartegeld im einstweiligen Ruhestande, oder
2) im Dienste eines Bundesstaates oder der Regierung eines zu einem Bundesstaate gehörenden Ge-
biets sich befunden hat, oder
3) als anstellungsberechtigte ehemalige Militairperson nur vorläufig oder auf grobe im Civildienste
des Reichs, eines Bundesstaates, oder der Regierung eines zu einem Bundesstaate gehörenden Ge-
biets beschäftigt worden ist, oder
4) eine praktische Beschäftigung außerhalb des Dienstes des Reichs oder eines Bundesstaates ausübte,
insofern und insoweit diese Beschäftigung vor Erlangung der Anstellung in einem Reichs= oder un-
mitelboaren Siartsamte behufs der technischen Ausblldung in den Prüfungsvorschriften ausdrücklich
angeordnet ist.
· Im Falle der Nr. 2 wird die Dienstzeit nach den für die Berechnung der Dienstzeit im Reichs-
dienste gegebenen Bestimmungen berechnet. 7
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Der Civildienstzeit wird die Zeit des aktiven Militairdienstes hinzugerechnet.
5. 48.
Die Dienstzeit, welche vor den Beginn des achtzehnten Lebensjahres fällt, bleibt außer Berechmung.
Nur die in die Dauer eines Krieges fallende und bei einem mobilen oder Ersatz-Truppentheile ab-
geleistete Militairdienstzeit kommt, ohne Rücksicht auf das Lebensalter, zur Anrechnung. ·
Als Kriegszeit gilt in dieser Beziehung die Zeit vom Tage einer angeordneten Mobilmachung, auf
welche ein Krieg folgt, bis zum Tage der Demobilmachung.
8. 49.
Für jeden Feldzug, an welchem ein Beamter im Reichsheere, in der Lofserliche Morine oder in
der Armee eines Bundesstaates derart theilgenommen hat, daß er wirklich vor den Feind gekommen, oder in
dienstlicher Stellung den mobilen Truppen in das Feld gefolgt, oder auf einem zur Verwendung gegen den