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Feind bestimmten Schiffe oder Fahrzeuge der Kaiserlichen Marine eingeschifft gewesen ist, wird demselben zu
der wirklichen Dauer der Dienstzeit ein Jahr hinzugerechnet. *15
b eine militairische Unternehmung in dieser Beziehung als ein Feldzug anzusehen ist, und inwie-
ern bei Kriegen von längerer Dauer mehrere Kriegsjahre in Anrechnung kommen sollten, darüber wird in
ledem Falle durch den Kaiser Bestimmung Ketoffen. Für die Vergangenbeit bewendet es bei den hierüber
in den einzelnen Bundesstaaten getroffenen Bestimmungen.
8. 50.
Inwieweit die geät eines Festungsarrestes oder einer Kriegsgefangenschaft angerechnet werden könne,
ist nach den für die Pensionirung der Militairpersonen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine gel-
tenden gesetzlichen Bestimmungen zu bemessen.
g. 51.
Den gesendtccheftlichen und den besoldeten Konsulatsbeamten, welche in außereuropäischen Ländern
eine längere als enfährige erwendung gefunden haben, wird die daselbst zugebrachte Dienstzeit bei Verwen-
dung in Ost= und Mittelasien, Mittel, und Südamerila bei der Pensionirung doppelt in Anrechnung gebracht.
Bei Verwendung von gesandtschaftlichen oder von besoldeten Kongubatbeamten in anderen außer-
europäischen Ländern als den vorbezeichneten ist es dem Beschlusse des Bundesraths vorbehalten, dem Vor-
stehenden entsprechende Bestimmungen zu treffen.
S. 52.
Mit Genehmigung des Bundesraths kann nach Maßgabe der Bestimmungen in den 88. 45 bis 49
die Zeit angerechnet werden, während welcher ein Beamter
1) sei es im In= oder Auslande als Sachwalter oder Notar fungirt, im Gemeinde-, Kirchen= oder
Schuldienste oder im Dienste einer landesherrlichen Haus= oder Hofverwaltung sich befunden, oder
2) im Dienste eines dem Reiche nicht angehörigen Staates gestanden hat, oder
3) außerhalb des Dienstes des Reichs oder eines Bundesstaates praktisch beschäftigt gewesen ist, inso-
fern und insoweit diese Beschäftigung vor Erlangung der Anstellung in einem Reichs= oder unmit-
telbaren Staatsamte herkömmlich war.
Nachweis der Dienstunfähigkeit.
8. 53.
Zum Erweise der Dienstunfähigkeit eines seine Versetzung in den Ruhestand nachsuchenden Reichs-
beamten ist die Erklärung der demselben unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörde erforderlich, daß sie nach
pflichtmäßigem Ermessen den Beamten für unfähig halte, seine Amtspflichten ferner zu erfüllen.
nwieweit andere Beweismittel zu erfordern oder der Erklärung der unmittelbar vorgesetzten Be-
borde entgegen für ausreichend zu erachten sind, hängt von dem Ermessen der über die Versetzung in den
uhestand entscheidenden Behörde ab.
8. 64.
Die Bestimmung darüber, ob und zu welchem Zeitpunkte dem Antrage eines Beamten auf Ver-
setzung in den Ruhestand stattzugeben ist, sowie ob und welche Pension demselben zusteht, erfolgt durch die
oberste Reichsbehörde. Bei densenigen Beamten, welche eine Kaiserliche Bestallung erhalten haben, ist die
Genehmigung des Kaisers zur Versetzung in den Ruhestand erforderlich.
Zahlbarkeit der Pensionen.
S. 55.
Die Versetzung in den Ruhestand tritt, sofern nicht auf den Antrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung
des Reichsbeamten ein früherer Zeitpunkt festgesetzt wird, mit dem Ablauf des Vierteljahres ein, welche
auf den Monat folgt, in welchem dem Beamten die Entscheidung über seine Versetzung in den Ruhestand
und die Höhe der ihm etwa zustehenden Pension (8. 54) bekannt gemacht worden ist.