Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

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g. 64. 
Werden von dem Beamten gegen die Versetzung in den Ruhestand Einwendungen erhoben, so be- 
schließt die oberste Reichsbehörde, ob dem Verfahren Fortgang zu geben sei. 
In diesem Falle hat der damit von der obersten Reichsbehörde zu beauftragende Beamte die streiti- 
gen Thatsachen zu erörtern, die erforderlichen Zeugen und Sachverständigen eidlich zu vernehmen, und dem 
zu pensionirenden Beamten oder dessen Kurator zu gestatten, den Vernehmungen beizuwohnen. 
Zum Schluß ist der zu pensionirende Beamte oder dessen Kurator über das Ergebniß der Ermitte- 
lungen mit seiner Erklärung und Feigen Antrage zu hören. 
Zu den Verhandlungen ist ein vereideter Protokollführer zuzuziehen. 
  
8. 65. 
Die geschlossenen Alten werden der obersten Reichsbehörde eingereicht, welche geeigneten Falles eine 
Vervollständigüng der Ermittelungen anordnet. 
ie baaren Auslagen für die durch die Schuld des zu pensionirenden Beamten veranlaßten erfolg- 
losen Ermittelungen fallen demselben zur Last. 
8. 66. 
Hat der Beamte eine Kaiserliche Bestallung erhalten, so erfolgt die Entscheidung über die Versetzung 
in den Ruhestand vom Kaiser im Einvernehmen mit dem Bundesrath. 
In Betreff der Übrigen Beamten steht die Entscheidung der obersten Reichsbehörde zu. Gegen diese 
Entscheidung hat der Beamte binnen einer Frist von vier Wochen nach deren Empfang den Rekurs an den 
Bundesrath. Des Rekursrechts ungeachtet kann der Beamte von der obersten Reichsbehörde sofort der wei- 
teren Amtsverwaltung vorläufig juchoben werden. 
  
F. 67. 
Die Zahlung des vollen Gehalts dauert bis zum Ablauf des Vierteljahres, das auf den Monat 
folgt, in welchem dem in Ruhestand versetzten Beamten die Entscheidung des Kaisers oder der obersten Reichs- 
behörde zugestellt worden ist. 8 es 
Ist ein Beamter vor dem Zeitpunkte, mit welchem die Pensionsberechtigung für ihn eingetreten sein 
würde, dienstunfähig geworden, so kann er gegen seinen Willen nur unter Beobachtung derjenigen Formen, 
welche für das förmliche Disziplinarverfahren vorgeschrieben sind, in den Nuhestand versetzt werden. 
Wird es jedoch von der obersten Reichsbehörde mit Zustimmung des Bundesrathes angemessen be- 
funden, dem Beamten eine Pension zu dem Betrage zu bewilligen, welcher ihm bei Erreichung des vorgedag. 
7 Zeitpunktes zustehen würde, so kann die Pensionirung desselben nach den Vorschriften der §§. 61 bis 67 
olgen. 
Bewilligung für Hinterbliebene. 
8. 69. 
Hinterläßt ein Pensionair eine Wittwe oder eheliche Nachkommen, so wird die Pension noch für den 
— Sterbemonat folgenden Monat gezahlt. An wen die Zahlung erfolgt, bestimmt die oberste Reichs- 
behörde. 
Die Zahlung der Pension für den auf den Sterbemonat folgenden Monat kann mit Genehmigung 
der obersten NMahhebehro auch dann stattfinden, wenn der Verstorbene Eltern, Geschwister, Geschwisterkinder 
oder Pflegekinder, deren GErnährer, er gewesen ist, in Bedürftigkeit hinterläßt, oder wenn der Nachlaß nicht 
ausreicht, um die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken. · 
er über den Sterbemonat hinaus gewährte einmonatliche Betrag der Pension kann nicht Gegen- 
stand der Beschlagnahme sein. 
Transitorische Bestimmungen. 
8. 70. 
Ist die nach Maßgabe dieses Gesetzes bemessene Pension geringer als die Pension, welche dem Be- 
amten Kan gewährt werden müssen, wenn er vor dem Erlasse dieses Gesetzes nach den damals für ihn gel- 
tenden Bestimmungen pensionirt worden wäre, so wird die letztere Pension an Stelle der ersteren bewilligt.
	        
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