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Wenn im Laufe eines Disziplinarverfahrens wegen der nämlichen Tiatsachen eine gerichtliche Unter-
schung egen den Angeschuldigten eröffnet wird, so muß das Disziplinarverfahren bis zur Beendigung des
gericht % Verfahrens ausgesetzt werden.
8. 78.
Wenn von den g wöhnichen Strafgerichten auf Freisprechung erkannt ist, so findet wegen derjenigen
Thatsachen, welche in der gericheh en Umtasuchung ur Erörterung gekommen sind, ein Disziplinarverfahren
nur noch insofern statt, als dieselben an sich und ohne ihre Beziehung zu dem gesetzlichen Thatbestande der
strafbaren Handlung, welche den Gegenstand der Untersuchung bildete, ein Dienstvergehen enthalten.
Ist in einer gerichtlichen Untersuchung eine Verurtheilung ergangen, welche den Verlust des Amtes
nicht zur Folge gehabt hat, so bleibt derjenigen Behörde, welche über die Einleitung des Disziplinarverfah=
rens zu verfügen hat (§. 84 aef. 1), die Guscheldung darüber vorbehalten, ob außerdem ein Disziplinar-
verfahren einzuleiten oder fortzusetzen sei.
§. 79.
Spricht das Gesetz bei Dienstvergehen, welche Gegenstand eines Disziplinorverfahrens werden, die
Verpflichtung zur Wiedererstattung oder zum Schadensersatze oder eine sonstige civilrechtliche Berpflichtung
aus, so gehört die Klage der Betheiligten vor das Civilgericht. Die Befugniß der vorgesetzten Behörde, einen
Beamten zur Erstattung eines widerrechtlich erhobenen oder vorenthaltenen Werthbetrages anzuhalten, wird
hierdurch nicht ausgeschlossen.
Von dem Disziplinarverfahren.
8. 80.
Jeder Dienstvorgesetzte ist zu Warnungen und Verweisen gegen die ihm untergeordneten Reichs-
beamten befugt.
8. B1.
Geldstrafen können 4
1) von der obersten Reichsbehörde gegen alle Reichsbeamte, und zwar bis zum höchsten zulässigen
Betrage (F. 74 Nr. 3),
2) von den derselben unmittelbar untergeordneten Behörden und Vorstehern von Behörden bis
zum Betrage von zehn Thalern,
3) von den den Lehteren untergeordneten Behörden und Vorstehern von Behörden bis zum Be-
trage von drei Thalern
verhöngt werden.
g. 82.
· Vor der Verhängung einer Ordnungsstrafe ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich über die
ihm zur Last gelegte Verletzung seiner antlichen Pflichten zu verantworten.
gi Verhöngung der Ordnungsstrafen erfolgt unter Angabe der Gründe durch schriftliche Verfügung
oder zu Protokoll.
· Ist eine Geldstrafe für den Fall der Nichterledigung einer speziellen dienstlichen Verfügung binnen
giner bestimmten Frist angedroht, so kann nach Ablauf der Frist die Geldstrafe ohne Weiteres Hentesest
werden.
§. 83.
Gegen die Verhängung von Ordnungsstrafen findet nur Beschwerde im Instanzenzuge statt.
Der Entfernung aus dem Amte muß ein förmliches Disziplinawerfahren vorhergehen. Die Ein-
leitung desselben wird von der obersten Reichsbehörde verfügt.
handl Das Disziplinarverfahren besteht in einer schriftlichen Voruntersuchung und einer mündlichen Ver-
andlung.