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g. 85.
Die oberste Reichsbehörde ernennt den untersuchungsführenden Beamten und diejenigen Beamten,
welche im Laufe des Disziplinarverfahrens die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft wahrzunehmen haben.
Ist Gefahr im Verzuge, so kann die Verfügung der Einleitung des Disziplinarverfahrens und die
Ernennung des untersuchungsführenden Beamten vorfäns von einer der im §. 81 unter Nr. 2 bezeichneten
Behörden oder einem der dort bezeichneten Beamten ausgehen. Es it alsdann die Genehmigung der ober-
sten Reichsbehörde einzuholen und, sofern diese versagt wird, das Verfahren einzustellen.
8. 86.
Die entscheidenden Disziplinarbehörden, welche je nach Bedürfniß zusammentreten, sind
1) in erster Instanz die Disziplinarkammern,
) in zweiter Instanz der Disziplinarhof.
ßz. 67.
An folgenden Orten:
otsdam, Frankfurt a. O., Königsberg, Danzig, Stettin, Köslin, Branbelß Posen, Magdeburg,
furt, Breslau, Liegnitz, Oppeln, Münster, Arnsberg, Düfsseldorf, Köln, Trier, Darmstadt,
Frankfurt a. M., Kassel, Hannover, Schleswig, Leipzig, Karlsruhe, Schwerin, Lübeck und Bremen
wird je eine Di#siplinarkammer errichtet. ··
Durch Anordnung des Kaisers können im Einvernehmen mit dem Bundesrath einzelne Disziplinar-
kammern auch an anderen Orten errichtet werden.
Der Disziplinarhof tritt am Sitze des Reichs-Oberhandelsgerichts zusammen.
§. 88.
b Die Bezirle der Disziplinarlammern werden vom Kaiser im Einvernehmen mit dem Bundesrathe
abgegrenzt.
. Zuständig im einzelnen Falle ist die Disziplinarkammer, in deren Bezirk der Angeschuldigte zur Zeit
der Einleitung des sormlichen Disziplinarverfahrens seinen dienstlichen Wohnsitz hat, und wenn dieser Wohn-
sit im Auslande sich befindet, die Disziplinarkammer in Potsdam. ···
StreitigkeitenüberdieZustänbcqteitverschiedenerDisziplinarkammekawerdenvomDIsztplmathof
entschieden.
8. 89.
Jede Disziplinarkammer besteht aus sieben Mitgliedern. Der Präsident und wenigstens drei andere
Mitglieder müssen in richterlicher Stellung in einem Bundesstaate sein.
Die mündliche Verhandlung und Entscheidung in den einzelnen Dis Vlinarsochen erfolgt durch fünf
Mitglieder. Der Vorsitzende und wenigstens zwei Beisitzer müssen zu den richterlichen Mitgliedern gehoren.
8. W.
Wenn auf den Antrag des Beamten der Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten der Diszipli-
narhof das Vorhandensein von Gründen anerkennt, welche die Unbefangenheit der zuständigen Disziplinar-
kammer zweifelhaft machen, so tritt eine andere durch den Disziplinarhof ernannte Disziplinarkammer an
deren Stelle.
F. 91.
Der Disziplinarhof besteht aus elf Mitgliedern, von denen wenigstens vier den Bevollmächtigten
O7 Buageefrathe, der Präsident und wenigstens fünf zu den Mitgliedern des Reichs-Oberhandelsgerichts ge-
ören müssen.
Die mündliche Verhandlung und Entscheidung in den einzelnen Disziplinarsachen erfolgt durch
Heben Mitglieder. Der Vorsitzende und wenigstens drei Beisitzer müssen zu den richterlichen Mitgliedern
gehören.