Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

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« Die Geschäftsordnung bei den Dispplinrbehorden, insbesondere die Befugnisse des Präsidenten und 
die Reihenfolge, in welcher die richterlichen Mitglieder an den einzelnen Sitzungen — gaben, wir 
durch ein Regulativ geordnet, welches der Disziplinarhof zu entwerfen und dem Bundesrath zur Bestätigung 
einzureichen hat. 
g. 93. 
ç Die Mitglieder der Disziplinarkammern und des Disziplinarhofs werden für die Dauer der zur 
Zeit ihrer Ernennung von ihnen bekleideten Reichs-- oder Staatsämter vom Bundesrath gewählt, vom Kaiser 
ernannt, und für die Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amts verpflichtet. 
8. 94. 
In der Voruntersuchung wird der Angeschuldigte unter Mittheilung der Anschuldigungspunkte vor- 
geladen und der Beamte der Staatsanwaltschaft zugezogen. Dieselben werden, wenn sie erscheinen, mit ihren 
errlärungen und Anträgen gehört. Die Zeugen werden, nach Befinden eidlich, vernommen, und die sonfigen 
Beweise erhoben. Den Vernehmungen der Zeugen darf weder der Beamte der Staatsanwaltschaft, noch der 
Angeschuldigte beiwohnen. 
Die Berhaftung, vorläufige Festnahme oder Vorführung des Angeschuldigten ist unzulässig. 
8. 95. 
Ueber jede Untersuchungshandlung ist durch einen vereideten Protolollführer ein Protokoll auszu- 
nehmen. Den vernömmenen Personen ist ihre Aussage unmittelbar nach der Protokollirung vorzulesen, um 
denselben Gelegenheit zur Berichtigung und Ergänzung zu geben. 
§. 96. 
Wenrn der Voruntersuchungs-Beamte die Voruntersuchung für geschlossen erachtet, so theilt er die Akten 
dem Beamten der Staatsanwaltschaft mit. Hält dieser eine Ergänzung der Voruntersuchung für erforderlich, 
2 hat er dieselbe bei dem Verunkerluchungs Beamten zu beantragen, welcher, wenn er entgegengesetzter An- 
cht ist, die Entscheidung der obersten Reichsbehörde einzuholen hat. 
S. 97. 
· Nach 46schlassener Voruntersuchung ist dem Angeschuldigten der Inhalt der erhobenen Beweismittel 
mitzutheilen. Darauf werden die Akten an die oberste Sschtbetzerde. eingesendet. 
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einstellen, und geeigneten Falls eine Ordnungsstrafe verhängen. « « « 
Der Angeschuldigte erhält Ausfertigung des darauf bezlglichen, mit Gründen zu unterstützenden 
Beschlusses. 
8. 99. 
Die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens wegen der nämlichen Anschuldigungspunlte ist nur 
auf Grund neuer Beweise und während eines Zeitraums von fünf Jahren, vom Tage des Einstellungs- 
beschlusses ab, gulässig. 
«« War eine Ordnungsstrafe verhängt (§. 98), so findet eine Wiederaufnahme des eingestellten Dis- 
zplinarverfahrens nicht statt. 
8. 100. 
Die Einstellung des Verfahrens muß erfolgen, sobald der Anzeschuldigte seine Entlassung aus dem 
Reichsdienste mit Verzicht auf Titel, Gehalt und Pensionsanspruch nachsucht, vorausgesetzt, daß er seine amt- 
lichen Geschäfte bereits erledigt und Üüber eine ihm etwa anvertrante Verwaltung von Reichsvermögen voll- 
ständige Rechnung gelegt hat. 
Die Verhängung einer Ordmunzsstrase ist in diesem Falle nicht zulässig. Die Kosten des einge- 
stellten Verfahrens (§. 124) fallen dem Ungeschuldigten zur Last.
	        
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