Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

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8. 108. 
Bei der Entscheidung hat die Disziplinarkammer, ohne an positive Beweisregeln gebunden zu sein, 
nach ihrer freien, aus dem Inbegriffe der Verhandlungen und Beweise geschöpften Ueberzeugung zu beur- 
theilen, in wieweit die Anschuldigung für begründet zu erachten. " 
Ist die Anschuldigung nicht begründet, so spricht die Disziplinarkammer den Angeschuldigten Kel. 
Vorläufige Freisprechung (Entbindung von der Instanz) ist nicht statthaft. Gegen den freigesprochenen An- 
geschuldigten darf wegen der nämlichen den Gegenstand der Anschuldigung bildenden Handlung ein Diszipli- 
narverfahren nicht wieder eingeleitet werden. 
T Ist die Anschuldigung begründet, so kann die Entscheidung auch auf eine bloße Ordnungsstrafe 
auten. 
Die Entscheidung, welche mit Gründen versehen sein muß, wird in der Sitzung, in welcher die 
mündliche Verhandlung beendigt worden ist, und spätestens imnerhal der darauf folgenden vierzehn Tage 
verlündet. Eine Ausfertigung der Entscheidung wird dem Angeschuldigten ertheilt. 
§. 109. 
Ueber die mündliche Verhandlung wird ein Protokoll aufgenommen, welches die Namen der An- 
wesenden und die wesentlichen Momente der Verhandlung enthalten muß. Das Protokoll wird von dem 
Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet. 
§. 110. 
Gegen die Entscheidung der Disziplinarkammer steht die Berufung an den Disziplinarhof sowohl 
dem Beamten der Staatsanwaltschaft als dem Angeschuldigten offen. 
Neue Thatsachen, welche die Grundlage einer anderen Beschuldigung bilden, dürfen in der Be- 
Fufungsinstanz nicht vorgebracht werden. 
S. 111. 
Die Anmeldung der Berufung geschieht zu Protokoll oder schriftlich bei der Diszivlinarkammer, 
welche die anzugreifende Entscheidung erlassen hat. Von Seiten des Angeschuldigten konn sie auch durch 
einen Bevollmächtigten geschehen. 
Die Frist zu dieser Anmeldung ist eine vierwöchentliche. Sie beginnt für den Beamten der Staats- 
anwaltschaft mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Entscheidung verkündet, für den Angeschuldig. 
ten mit dem Ablaufe des Tages, an welchem ihm die Ausfertigung der Entscheidung zugestellt worden ist. 
8. 112. 
· Zur schriftlichen Rechtfertigung der Berufung steht demjenigen, der dieselbe rechtzeitig angemeldet 
hat, eine vierzehntägige Frist, vom Lole. der Anmeldungsfrist gerechnet, offen. 
8. 113. 
Die Anmeldung der Berufung und die etwa eingegangene Berufungss uf wird dem Gegner in 
Abschrift zugestellt, und sacs dies der Beamte der Schacsacraltphart ist, in Urschrift vorgelegt. 
nnerhalb vierzehn Tagen nach erfolgter Zustellung oder Vorlegung kann der Gegner eine Beant- 
wortungsschrift einreichen. 
8. 114. 
Befindet sich der Angeschuldigte im Auslande, so hat die Disziplinarkammer die Fristen zur An- 
meldung und Rechtfertigung seiner Berufung und zur Beantwortung der Lerufang des Beamten der Staats- 
anwaltschaft mit Rücksicht auf die Entfernung des dienstlichen Wohnsitzes des Angeschuldigten vom Amts 
wesen zu erweitern und die betreffende Verfügung gleichzeitig mit dem Urtheil beziehungsweise mit der An- 
meldung der Berufung des Beamten der Staatsanwaltschaft dem Angeschuldigten zugustellen. 
S. 115. 
Die Fristen zur Nechtfertigung und Beantwortung der Berufung (88§. 112 bis 114) können auf 
Antrag von der Disziplinarkammer verlängert werden.
	        
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