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8. 116.
Nach Ablauf der in den §§. 113 bis 115 bestimmten Fristen werden die Akten an den Disziplinar-
hof eingesandt.
Der Disziplinarhof kann die zur Aufklärung der Sache etwa erforderlichen Verfügungen erlassen.
Er bestimmt sodann eine Sitzung zur mündlichen Verhandlung, zu welcher der Angeschuldigte vorzuladen und
der Beamte der Staatsanwallschest zuzuziehen ist.
In der mündlichen Verhandlung giebt zunächst ein von dem Vorsitzenden des Disziplinarhofs aus
der —0. seiner Mitglieder ernannter Berichterstatter eine Darstellung der bis dahin stattgefundenen, auf die
in der nschuldihunguschrift enthaltenen Anschuldigungspunkte bezüglichen Verhandlungen.
Im Uebrigen wird nach Maßgabe der in den §. 101 A##an 2, 8. 102, §F. 103, §. 104 Absatz 2
und 3, §. 105, §. 106, §. 107 Absatz 1, §. 108 und §. 109 enthaltenen Bestimmungen verfahren.
8. 117.
Ein anderes Rechtsmittel als die Berufung, insbesondere auch das Rechtsmittel des Einspruchs
(Opposition oder Restitution) findet im Disziplinarverfahren nicht statt.
S. 118.
Der Kaiser hat das Recht, die von den Disziplinarbehörden verhängten Strafen zu erlassen oder
zu mildern.
§. 119.
Die Vorschriften der §§. 84 bis 118 gelten auch in Ansehung der einstweilig in den Ruhestand
versetzten Beamten. «
scheidd Der letzte dienstliche Wohnsitz derselben ist für die Zuständigkeit im Disziplinarverfahren ent-
end.
Besondere Bestimmungen in Betreff der Beamten der Militairverwaltung.
S. 120.
Gegen Militairbeamte, welche ausschließlich unter Miltarefehlahebern stehen, verfügt der komman-
dirende General des Armeekorps, beziehungsweise der Chef der Kaiserlichen Admiralität die Einleitung der
Untersuchung und ernennt den Voruntersuchungs-Beamten.
S. 121.
Die entscheidende Disziplinarbehörde erster Instanz ist die Militair Gisziplinarlommisston.
ür jedes Armeelorps tritt die Militair-Disziplinarkommission am Garnisonorte des General-Kom-
mandos zusammen. Dieselbe wird aus einem Obersten als Vorsitzenden und sechs anderen Mitgliedern, von
denen drei zu den Stabsoffizieren, Hauptleuten oder Rittmeistern, die übrigen zu den oberen Beamten der
Militairverwaltung gehören müssen, gebildet.
Die Militalr-Disziplinarkommissionen für die Marine haben ihren Sitz an den betreffenden Marine-
Stationsorten und bestehen aus einem Kapitain zur See als Vorsitzenden und sechs anderen Mitgliedern,
von denen drei zu den Stabsoffizieren der Marine oder zu den Kapitain-Lieutenants, die Ubrigen zu den
oberen Beamten der Marineverwaltung gehören müssen.
Die Mitglieder der Kommission werden von der obersten Reichsbehörde ernannt.
§. 122.
Die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft bei den Militair-Disziplinarkommissionen werden von
dem Korps-Auditeur, bosekungsweise dem Marine-Stationsauditeur wahrgenommen. Im Behinderungsfalle
wird von der obersten Reichsbehörde ein anderer Auditeur mit der Stellvertretung beauftragt.
§. 123.
en Militairbeamte lommen in Betreff der Verfügung von Disziplinarstrafen, die nicht in der
Entfernung aus dem Amte bestehen, die auf jene Beamten bezüglichen besonderen Bestimmungen zur An.