Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

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Dem Beamten ist auf Verlangen ein Nachweis über die Verwendung zu ertheilen. Erinnerungen 
gegen die Verwendung können im Rechtswege nicht geltend gemacht werden. 
S. 130. 
MWiird der Beamte freigesprochen, so muß ihm der innebehaltene Theil des Diensteinkommens voll- 
ständig nachgezahlt werden. » 
Wird er nur mit einer Ordnungsstrafe belegt, so ist ihm der innebehaltene Theil insoweit nachzu- 
gahlen. als derselbe nicht zur Deckung der ihn treffenden Untersuchungskosten und der Ordnungsstrafe erfor- 
erlich ist. Ein Abzug wegen der Stellvertretungskosten findet nicht Hote 
S. 131. 
Wenn Gefahr im Verzuge ist, konn einem Beamten auch von solchen Vorgesetzten, die seine Sus- 
bension zu verfügen nicht ermächtigt sind, die Ausübung der Amtsverrichtungen vorläufig untersagt werden; 
es ist aber darüber sofort an die oberste Reichsbehörde zu berichten. 
Diese Untersagung hat eine Kürzung des Deersteinkemmens nicht zur Folge. 
5. 132. 
Dem unter Gewährung des gesetzlichen Wartegeldes einstweilen in den Ruhestand versetzten Beamten 
wird ein Viertel des Wartegeldes innebehalten, wenn im Disziplinarverfahren eine noch nicht rechtskräftige 
Entscheidung ergangen ist, welche auf Dienstentlassung lautet. 
Wegen der Nachzahlung des innebehaltenen Theils vom Wartegelde lommen die Grundsätze der 
ös. 129 und 130 zur Anwendung. 
S. 133. 
Alle nach den Bestimmungen der r. 61 bis 132 erfolgenden Aufforderungen, Mittheilungen, Zu- 
stellungen und Vorladungen sind gültig und bewirlen den Lauf der Fristen, wenn sie unter Beobachtung der 
für gerichtliche Insinnation in Soffachen vorgeschriebenen Formen demjenigen, an den sie ergehen, zugestellt 
sind. Die vereideten Verwaltungsbeamten haben dabei den Glauben der Gerichtsboten. 
Hat der Angeschuligte seinen dienstlichen Wohnsitz verlassen, ohne daß seine vorgesetzte Behörde 
Kenntniß von seinem Aufenthalt hat, so erfolgt die Insinuation in der letzten Wohnung des Angeschuldigten 
an dem dienstlichen Wohnort desselben. 
Besondere Bestimmungen über die Defekte der Beamten. 
5. 134. 
Die Feststellung der Defekte an öffentlichem oder Privatvermögen, welche bei Reichskassen oder 
anderen Reichsverwaltungen entdeckt werden, ist zunächst von derjenigen Behörde zu bewirken, zu deren Ge- 
schäftslreise die unmittelbare Aufsicht über die Kasse oder andere Verwaltung gehort. 
S. 135. 
Von dieser Behörde ist zugleich festzustellen, ob ein Reichsbeamter und eintretenden Falls welcher 
Beamte nach den Vorschäften des §. 141 für den Defekt zu haften hat, und bei einem Defekt an Materialien, 
auf wie hoch die zu erstattende Summe in Gelde zu berechnen ist. 
F. 136. 
Ebenso (F5. 134 und 135) hat die unmittelbar vorgesetzte Behörde die Defelte an solchem 
öffentlichen oder Privatvermögen festzustellen, welches, bhne zu einer Reichskasse oder anderen Reichsver- 
waltung gebracht zu sein, vermöge besonderer amtlicher Anorduung in den Gewahrsam eines Reichsbeamten 
gekommen ist. 
5. 137. 
Ueber den Betrag des Defekts, die Person des zum Ersatz verpflichteten Beamten und den Grund 
säner Verpflichtung ist von der in den §. 134 und 135 bezeichneten Behörde ein motivirter Beschluß ab- 
zufassen.
	        
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