— 20 —
g. 138.
Nach Befinden der Umstände kann die Behörde auch mehrere Beschlüsse abfaossen, wenn ein Theil
des Defekts sofort klar ist, der andere aieil aber noch weitere Ermittelungen nothwendig macht, ingleichen,
wenn unter mehreren Personen die Verpflichtung der einen feststeht, die der andern noch zweifelhaft 9
g. 139.
Hat die Behörde die Eigenschaft einer höheren Reichsbehörde, so ist der Beschluß nach Maßgabe
der §§. 143 und 144 vollstreckbar.
In allen anderen Fällen unterlieft der Beschluß der Prüfung der vorgesetzten höheren Reichsbehörde
und wird erst nach deren Genehmigung vollstreckbar. «
Von dem Beschlusse ist der obersten Rei aueüe unverzüglich Kenntniß zu geben.
Der obersten Reichsbehörde bleibt in allen Fällen unbenommen, einzuschreiten und den Beschluß
selbst abzufassen oder zu berichtigen.
8. 140.
In dem abzufassenden Beschusse ist zugleich zu bestimmen, welche Vollstreckungs= oder Sicherheits-
maßregeln behufs des Ersatzes des Defekts zu ergreifen sind.
Far diese Maßregeln sind die Gesetze des Bundesstaates, in welchem dieselben erfolgen, entscheidend.
8. 141.
Der abzufassende Beschluß kann auf die unmittelbare Verpflichtung zum Ersatz des Defelts gerichtet
werden:
1) gegen jeden Beamten, welcher der Unterschlagung als Thäter oder Theilnehmer nach der Ueber-
zeugung der Reichsbehörde überführt ist.
2) a. gegen diejenigen Beamten, welchen die Kasse u. s. w. zur Verwaltung übergeben war, und zwar
" a Höhe des ganzen Defekts, ·
b. gegen jeden anderen Beamten, der an der Einnahme oder Ausgabe, der Erhebung, der Ablie-
oder den Transport von Kassengeldern oder anderen Gegenständen vermoge seiner dienst-
lichen Stellung theilzunehmen hatte, jedoch nur auf Höhe des in seinem Gewahrsam gekommenen
etrages,
sofern der Defekt nach der Ueberzeugung der Reichsbehorde durch grobes Versehen entstanden ist.
Eben dieses gilt gegen die in §. 136 genannten Beamten in den daselbst bezeichneten Fällen.
8. 142.
Sind Beamte, gegen welche die zwangsweise Einziehung des Defelts beschlossen wird, in der Ver-
waltung ihres Amtes, wofür sie eine Amtskaution gestellt haben, belassen worden, so haben dieselben wegen
Ersatzes des Defekts anderweite Sicherheit zu leisten. Erfolgt die Sicherstellung nicht, so findet die Zwangs-
vollstreckung zunächst nicht in die Kaution, pondern in das übrige Vermögen statt.
S. 143.
Die Verwaltungsbehörde ersucht die zuständigen Gerichte, Vollstreckungsbeamten oder Hypotheken-
behörden um Vollziehung des Beschlusses.
Diese sind, ohne auf Beurtheilung der Rechtmäßigkeit des Beschlusses einzugehen, verpflichtet, wenn
sonst kein Anstand obwaltet, El ohne vorgängiges gochulsenee. die Zwangsvollstreckung auszu-
führen, die Beschlagnahme der zur Deckung des Defekts er olderlichen Vermögensstücke zu verfügen und die
in Antrag gebrachten Eintragungen im Hypothekenbuche zu veranlassen.
8. 144
Gegen den Beschluß, wodurch ein Beamter zur Erstattung eines Defekts für verpsiche erklärt wird
(§§. 137 und 140), steht demselben sowohl hinsichtlich des Betrages, als hinsichtlich der Ersatzverbindlichkeit
außer der Beschwerde im Instanzenzuge der Rechtsweg zu.
Die Frist zur Beschreitung des Rechtsweges beträgt ein Jahr, ist eine Ausschlußfrist und beginnt
mit dem Tage der dem Beamten geschehenen Bekonntmachung des vollstreckbaren Beschlusses, oder wenn der
Beamte an ½ Wohnorte nicht zu treffen ist, mit dem Tage des abgefaßten Beschlusses.