Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

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In dem auf die Klage des Beamten entstandenen Rechtsstreit hat das Gericht über die Wahrheit 
der thatsächlichen Behauptungen der Parteien nach seiner freien aus dem Inbegriff der Verhandlungen und 
Beweise geschöpften Ueberzeugung zu entscheiden. · , · , 
· ie Vorschriften der Landesgesetze über den Beweis durch Eid, sowie über die Beweiskraft öffent- 
licher Urkunden und gerichtlicher Geständnisse bleiben unberührt. · 
· b einer Partei über die Wahrheit oder die Unwahrheit einer thatsächlichen Behauptung noch ein 
Eid aufzuerlegen, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. · · 
· In der wegen des Deeus etwa eingeleiteten Untersuchung bleiben dem Beamten, insofern es auf 
die Hefrafung. ankommt, seine Einreden gegen den abgefaßten Beschluß auch nach Ablauf des Jahres, wenn- 
gleich sie im Civilprozeß nicht mehr geltend gemacht werden können, vorbehalten. 
§. 145. 
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fortzusetzen oder einstweilen einzustellen sei. Die einstweilige Einstellung erfolgt, wenn der Beamte laubhaft 
Recht. daß deo“ eung der Zwangsvollstreckung für ihn einen schwer ersetzlichen Nachtheil zur Folge haben 
würde. Das Gericht ist jedoch verpflichtet, falls es die Einstellung der Zwangsvollstreckung verordnet, an 
Stelle derselben auf Antrag der verllagten Reichsbehörde die erforderlichen Sicherheitsmaßregeln behufs des 
Erfatzes des Defekts herbeimführen. 
S. 146. 
Wenn eine nahe und dringende Gefahr vorhanden ist, daß ein Beamter, gegen welchen die Zwangs- 
vollstreckung zulässig (§. 141), sich auf flüchtigen Fuß setzen oder sein Vermögen der Verwendung zum Ealser 
des Defekts entziehen werde, so kann die unmittelbar vorgesetzte Behörde, auch wenn sie nicht die Eigenschaft 
einer höheren Reichsbehörde hat, oder der unmittelbar vorgesetzte Beamte das abzugsfähige Gehalt (S. 19 
— 4aisnd hbienal das Üübrige bewegliche Vermögen des im Eingange bezeichneten Beamten vorläufig 
in Beschlag nehmen. 
· # vorgesetzten höheren Reichsbehörde ist ungesäumt Anzeige davon zu machen und deren Geneh- 
migung einzuholen. 
S. 147. 
Ist von den vorgesetzten Behörden oder Beamten gemäß §. 146 eine Beschlagnahme erfolgt, so hat 
das Gericht, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat, auf Antrag des von derselben betroffenen 
Beamten anzuordnen, * binnen einer zu bestimmenden Frist der in den 88. 137 und 140 vorgesehene 
Beschluß beizubringen sei. 
Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf weiteren Antrag des Beamten die Beschlag- 
nahme sofort aufzuheben; andernfalls kommen die Bestimmungen des §F. 144 zur Anwendung. 
8. 148. 
Für das Defektenverfahren im Verwaltungswege werden Gebühren und Stempel nicht berechnet. 
Verfolgung vermögensrechtlicher Ansprüche. 
8. 149. 
„Ueber vermögensrechtliche Ansprüche der Reichsbeamten aus ihrem Dienstverhältniß, insbesondere 
über Ansprüche auf Besoldung, Wartegeld oder. Pension, sowie Über die den Hinterbliebenen der Reichs- 
beamten gesetzlich gewäöhrten Rechlgarsorüch- auf Bewilligungen, findet mit folgenden Maßnahmen der 
Rechtsweg statt. 
S. 150. 
Die Entscheidung der obersten Reichsbehörde muß der Klage vorhergehen und letztere sodann bei 
Verlust des Klagerechts innerhalb 6 Monaten, nachdem dem Betheiligten die Entscheidung jener Behörde 
bekannt gemacht worden, angebracht werden.
	        
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