Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

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8. 151. 
Der Reichsfiskus wird durch die höhere Reichsbehörde, unter welcher der Reichsbeamte steht oder 
gestanden hat, oder falls er direkt unter der obersten Reichsbehörde steht oder gestanden hat, durch die oberste 
eichsbehörde vertreten. · 
* Die Klage ist bei demjenigen Gerichte anzubringen, in dessen Bezirke die betreffende Behörde ihren 
it hat. 
§. 152. 
Gegen das Urtheil erster Instanz steht den Parteien dasjenige Rechtsmittel zu, welches bei Be- 
schwerdegegenständen vom höchsten Werth stattfindet. duch die Anfechtung der Urtheile zweiter Instanz ist 
ohne Rücksicht auf die Beschwerdesumme statthaft. Die Beschwerdesumme, ingleichen die Uebereinstimmung 
der Urtheile erster und zweiter Instanz kommt nur in soweit in Betracht, als davon die Entscheidung der Frage 
abhängt, welches von mehreren nach den Landesgesetzen etwa zulässigen Rechtsmitteln stattfindet. 
Das Reichs-Oberhandelsgericht entscheidet an Stelle des für das Gebiet, in welchem die Sache in 
erster Instan abhöngig geworden ist, nach den Landesgesetzen bestehenden obersten Gerichtshofes und zwar 
in letzter Insong oweit nicht Absatz 1 des gegenwärtigen Paragraphen abweichende Vorschriften enthält, 
werden die Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Haudels- 
sachen vom 12. Juni 1869, sowie die Ergänzungen desselben auf die im §. 149 bezeichneten bürgerlichen 
echtsstreitigkeiten ausgedehnt. 
8. 1653. 
Auf die im 8. 144 erwähnten Rechtsstreitigleiten finden die Bestimmungen der 88. 151 und 162 
mit der Maßgabe Anwendung, daß der Reichsfiskus- durch die höhere Reichsbehörde vertreten wird, welche 
den Defektbeschluß abgesaßt oder für vollstreckbar erklärt hat (§. 139 Absatz 2). Ist die Abfassung durch die 
oberste Reichsbehörde geschehen, so Üübernimmt diese die Vertretung des Reichsfiskus. 
8. 154. 
In Rechtsstreitigkeiten über Vermögensansprüche gegen Reichsbeamte wegen Ueberschreitun 
ihrer amtlichen Befugnisse oder pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen ist sowohl dasjenige Grict 
zuständig, in dessen Bezirk derselbe zur ei der Verletzung seiner Amtspflicht seinen Wohnsitz hatte, als 
dasjenige, in ded#en Bezirk derselbe zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz hat. 
Die Zulässigkeit der Rechtsmittel, die Zuständigkeit des Reichs-Oberhandelsgerichts und das Ver- 
fahren vor demselben richten sich nach den im §. 152 gegebenen Vorschriften. 
§. 155. 
Die Entscheidungen der Disziplinar= und Verwaltungsbehörden darüber, ob und von welchem Zeit- 
punkte ab ein Reichsbeamter ans seinem Amte zu entfernen, einstweilig oder definitiv in den Ruhestand zu 
versetzen, oder vorläufig seines Dienstes zu entheben sei, und Über die Verhängung von Ordnungsstrafen sind 
für die Beurtheilung der vor dem Gericht geltend gemachten vermögensrechtlichen Ansprüche maßgebend. 
Schlußbestimmungen. 
8. 156. 
Die Reichstags-Beamten haben die Rechte und Pflichten der Reichs-Beamten. 
Die Anstellung der Reichstags-Beamten erfolgt durch den Reichstags-Präsidenten, welcher die vorge- 
setzte Behörde derselben bildet. 
S. 157. 
Auf Personen des Soldatenstandes findet dieses Gesetz nur in den 88§. 134 bis 148 Anwendung. 
S. 158. 
Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Versetzung in ein anderes Amt, über die einstweilige 
und Über die zwan asweise Verse ung in den Ruhestand, über Disziplinarbestrafung und über vorläufige 
Dienstenthebung finden auf die Mitglieder des Reichs-Oberhandelsgerichts, auf die Mitglieder des Bundes-
	        
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