— 13 —
Armee-Verordnungo-Nlatt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
7. Jahrgang. gerlin, den 28. Jannar 1873. Nr. 3.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69.
–—.
Der wiereliährllh Pränumeratlonspreis dleses Blattes beträgt 15 Sgr. Abonnirt kann werden: auherhalb bei den
ostanstalten und bel den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69.
Bel Letzterer erfolgt auch der Berkauf einzelner Nummern dleses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabel mit 2 Sgr. berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßlgung festgesetzt is.
Nr. 11.
Berordunng betreffend die Aufbringung von Kautionserhöhungen. Bom 14. Dezember 1772.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c.
verordnen auf Grund des §. 7 des Gesetzes vom 2. Juni 1869, betreffend die Kautionen der Bundes-Beam-
ten (Onnbesgesephlat S. 161), nach Einvernehmen mit dem Bundesrath, im Namen des Deutschen Reichs,
was folgt:
Artikel I.
Kautionserhöhungen, zu welchen Beamte lediglich in Folge einer mit Beförderung ulcht verbundenen
Gehaltserhöhung verpflichtet sind, können durch Ansammlung angemessener Geh lisabzüge aufgebracht werden,
deren Höhe die vorgesetzte Dienstbehörde bestimmt.
Artikel II.
Die Ansammlung und Aufbewahrung dieser Gehaltsabzüge erfolgt gemäß Artikel 7 der Verordnung
vom 5. Juli 1871, betrestend die Kautionen der bei der Militair= und der Marine-Verwaltung angestelllen
Beamten (Reichsgesetzbl. S. 308). Muutel Inl
rtile .
Der Artikel 4 der Verordnung vom 5. Juli 1871 ist aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Höcheigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 14 Dezember 1872.
(I. 8.) Wilhelm.
In Vertretung des Reichs-Kanzlers.
Delbrück
Berlin, den 15. Januar 1873.
Borstehende Berordnung wird hierdurch zur Kenntuiß der Armee gebracht.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
249/1.
Nr. 15.
Ausprüche der Offiziere des Nebenetats des großen Generalstabes auf Penfionserhöhung.
uf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, daß auf die im Nebenctat des Kreben Generalstabes befind-
lichen resp. dahin versetzt werdenden Offiziere bei nachgewiesener Invalidität bezilglich des Anspruchs auf die