Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

Erster Abschnitt. 
Formation des Sanitäts-Korps. 
S. 1. 
Die Militair Aerzte des altiven Dienststandes und des Beurlaubtenstandes 
der Armee und Flotte bilden mit den Lazarethgehülfen und militairischen Kranken- 
wärtern das Sanitäts-Korps. 
Dasselbe besteht demnach: 
2) aus den, im Offizierrange stehenden Militair-Aerzten — dem Sanitäts- 
sierkorps — 
b) den m Unteroffizierrange Leehenden Militair-Aerzten, den Lazareth= 
gehülfen und militairischen Krankenwärtern. 
Das Sanitäts-Offizierkorps steht in Betracht seiner Rechte und Pflichten 
neben dem Offizierkorps der Armee resp. der Marine. Innerhalb des Sanitäts- 
Offizierkorps finden die für die speziellen Rang= und Dienstverhältnisse der Offi- 
iere gültigen Vorschriften 2c. eine entsprechende Anwendung, nicht aber hinsichtlich 
— zu den Offizieren der Armee resp. der Marine bestebenden dienstlichen 
Berhöltnisses. 
Die Chargen= und Stellenbezeichnungen der Militair-Aerzte bleiben unver- 
öndert wie bisher. 
An der Spitze des Sanitäts-Korps steht der General-Stabsarzt der Armee 
als Chef desselben. 
  
8. 2. 
Der General. Arzt eines Armee-Korps leitet den Verband, welchen die Mi- 
litair-Aerzte seines Korpsbereiches, ohne Rücksicht auf ihre Verwendung bei den 
Truppen, in den Garnisonen oder bei militairischen Justituten, bilden. Für die 
Erzänzung dieses Theiles des Sanitäts-Korps hat der Korps-General, Arzt be- 
sonders zu wirken. 
Der älteste im Stabsquartier garnisonirende Ober-Stabsarzt jeder Division 
fungirt als Divisions-Arzt. Derselbe ist der technische Rathgeber des Diovisions= 
Kommandeurs und leitet den Sanitätsdienst in der Division nach Maßgabe der 
Seitens des Kriegsministers zu erlassenden Instruktion. Er verbleibt gleichgeitig 
in seinen regimentsärztlichen 2c. Funktionen. 
Die Divistons-Aerzte sind aus der Klasse der Ober-Stabsärzte mit Majors- 
rang zu entnehmen. 
ie Zahl der Letzteren ist zu vermehren, sobald dies die Etats= rc. Verhält- 
nisse gestatten. 
n der Marxine Übt der General-Arzt der Marine die in dieser Verordnung 
für die Korps--General-Aexzte voresehenen Funktionen, wöhen die Marine= 
Stations-Aerzte eine den Divissons-Rerzten analoge Stellung haben.“
	        
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