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Datum dieses Zeugnisses durch das Lebensalter bestimmt, dergestalt, daß das
ältere Datum, resp. ras höhere Lebensalter, die ältere Anciennetät verleiht.
b. Unterärzte des Beurlaub tenstandes.
8. 12.
Die Unterärzte des Beurlaubtenstandes können das für die Wahl zum Assistenz-
Arzt erforderliche Zeugniß des Regiments= 2c. Arztes (§. 8) entweder vurch eine
Freiwilig= 6wöchentliche Dienstleistung, als Unterarzt mit Gehalt bei einem
ruppentheile, erwerben, eder bei einer, in Folge der Dienstverpflichtung statt-
chbten Einziehung. Sobald sie im Besitze dieses Zeugnisses sich befinden, er-
O Zt die Präsentation zur Wahl nach den Bestimmungen des §. 7.
Aerzte, welche ihrer Dienstpflicht mit der Wasse genü haben, und dem
Beurlaubtenstande als Offiziere angehören, sind — im Falle eines gewünschten
Uebertritts in das Sanitäts-Korps — der Wahl zum Assistenz-Arzt nicht unter-
worsenit es ist für sie deshalb auch das Zeugniß des Regiments-Arztes (§F. 8)
entbehrlich.
n nach erfolgter Aufnahne in das Sanitäts-Korps müssen sie je-
doch vier Wochen in einem, von dem betreffenden Kerps-General-Arzt zu bestim-
menden Lazarethe Dienste leisten (§. 24).
Dritter Abschnitt.
Rang= und Dienstverhältnisse der Mitglieder des Sanitäts-Korps.
1. Rangverhältnisse und Kompetenzen.
S. 13.
Die Militair-Aerzte sind Persenen des Soldatenstandes:
der einjährig freiwillige Arzt,
der Unterarzt
stehen im Range des Portepee-Unteroffiziers;
der Wisemarz 2. Hese im Range des Sekonde-Lieutenants,
der Assistenzarzt 1. Klasse im Range des Premier-Lieutenants,
der Stabsarzt,
der Oberstabsarzt 2. Klasse
im Range des Hauptmanns; letzterer mit dem Pensions-Anspruch eines Haupt-
manns 1. Klasse;
der Oberstabsarzt 1. Klasse,
der Lazareth-Direktor,
der Divisions-Arzt
im Range des Majors;
der General-Arzt 2. Klasse im Range des Oberst-Lieutenants; von diesen
aben die der mittleren Gesaltsrlaft den Servis-, Reisekosten-, Tagegelder-,
ensions= 2c. Anspruch eines Regiments-Kommandeurs;
der Generalarzt 1. Kleao im Range des Obersten;
der Generalstabsarzt der Armee im Waee eines Gencralmajoré.
Der militairische Rang begründet für die Militair-Arzte den Anspruch auf
die Penfionssätze, den Servis, die Reisekosten, Tagegelder und Umzugsentschädi-
gung, sowie die Kommando-Zulage der korrespondirenden Militair-Charge, damit