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aber gleichketi die Verpflichtung, Gehaltsabzüge (auch zur Kleider-Kasse) event.
nach den Sätzen zu leisen wie sie von den entsprechenden Chargen entrichtet
werden. (efr. Reglement über die Geldverpflegung der Truppen im Frieden).
Die Unterärzte, welche durch den Genwalsaben mit der Wahrnehmung
vakanter Assistenzarzt. Stellen beauftragt werden, erhalten das Gehalt dieser
Stellen. Für Vertretung mangquirender Assistenzärzte wird den einjährig frei-
willigen Aerzten das Gehalt der Unterärzte gewährt, wenn sie zu diesem. dienst-
lichen Zwecke außerhalb der Garnison ihrer Wahl eingestellt oder verwendet
werden.
7. Die Dienstverhältnisse.
Burschen.
S. 14.
Den Militair-Aerzten mit Offizier Rang werden Soldaten aus Reih und
Glied, nach Maßgabe des §. 6 des II. Abschnittes der Instruktion betreffend
den Garnisondienst vom 9. Juni 1870 als Burschen gestellt.
Disziplin.
S. 15.
Die Sanitäts-Offiziere sind Vorgesetzte der Unteroffiziere und Soldaten, so-
wie in den Lazarethen Vorgesetzte des pharmazeutischen, des Wärter= und Be-
amten-Personals.
Sobald ein Unterarzt in unmittelbare fienüce Beziehung zu den vorge-
nannten Militair-Personen 2c. gesetzt wird, tritt auch er zu denselben in ein Vor-
gesetzten= Verhältniß.
Den Sanitäts-Offizieren gebühren, sobald sie in Uniform erscheinen, von
einzelnen Mannschaften, Posten und deren Ablösungen dieselben militairischen
Ehrenbezeugungen wie den Offizieren des ensprechenden Ranges.
8. 16.
Behufs Aufrechthaltung der Disciplin in ihrem Dienstbereiche wird:
1) dem General-Stabsarzt der Armee,
2) den Korps= und Etappen-General-Aerzten und dem Eubdirektor des
zrebiinish hirtischen Friedrich-Wilhelms-Instituts, sowie
3) den Divisions-Aerzten und den Marine-Stations-Aerzten,
4) den Ehes Arrlien der Kriegs= und Friedens-Lazarethe und den Stabs,
Aerzten der Sanitäts-Detachements,
die Disziplinar-Strafgewalt
ad 1 eines Divisions-,
ad 2 eines Regiments,
ad 3 eines nichtselbstständigen Bataillons-Kommandeurs,
ad 4 eines nicht detachirten Kompagnie-Chefs
beigelegt.
s Für die Ausubung dieser Strafgewalt ist die Allerhöchste Disziplinar-Straf-
gdrung für das Heer vom 31. Oktober 1872 resp. für die Marine vom 23.
November 1872 und das Gesetz vom 21. Juli 1852 auch in Bezug auf die zu
verhängenden Disziplinarstrafen maßgebend.