Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

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S. 17. 
Der Dieziplinar-Strafgewalt der genannten ärztlichen Vorgesetzten innerhalb 
ihres Dienstbereichs sind unterworfen: 
Die Militair-Aerzte im Offizier-Range, die Unterärzte, einjährig freiwilligen 
te, die Eleven der militairärztlichen Bildungs-Anstalten, die Lazareth-Gehülfen, 
die militairischen Krankenwärter, die Pharmazeuten und das Beamten-Personal 
der Lazarcthe. 
Die Chef-Aerzte der Feld-Lazarethe haben auch über die zum Dienst bei 
den Feld-Lazarethen bestimmten und in denselben befindlichen Unteroffiziere und 
Mannschaften Disziplinar-Strafgewalt. 
8. 18. 
Sämmtliche Militair-Aerzte sind der DisziplinerGewalt ihrer unmittelbaren 
Militair-Vorgesetzten im gleichen Maße unterstellt, wie die Offiziere resp. Portepec- 
Unteroffiiere. 
S. 19. 
Ece fallen zunächst unter die Disziplinar-Strafgewalt der ärztlichen Vorgesetzten: 
alle gegen ihre Autorität begangenen Vergehen, ingleichen die Versteiz gegen 
Vorschusseen, welche für den Dienst der Krankenpflege gegeben sind, wenn sic von 
einem der im F. 17 bezeichneten Untergebenen begangen werden. 
Alle anderen Disziplinar-Vergehen vorerwähnter Personen unterliegen grund- 
isiidh der Bestrafung durch den Militair-Vorgesetzten; hierdurch soll Aoch die 
ufsicht der ärztlichen Instanzen Über die sitkliche Führung aller Mitglieder 
des Sanitäts-Korps keineswegs ausgeschlossen, vielmehr ihnen ausdrücklich die 
Befugniß beigelegt werden, auch in dieser Beziehung event. im Disziplinarwege 
einzufehrien. 
  
8. 20. 
Die militairischen und die ärztlichen Vorgesetzten haben von jeder gegen 
einen ihrer gemein astlichen Untergebenen verhängten Disziplinar-Bestrafung 
sich gegenseitig Mittheilung zu machen, insofern die Strafe nicht blos in einem 
Verweise besteht. 
Beförderung und Versetzung. 
Im Allgemeinen. 
ß 21. 
Die Anstellung als Unterarzt 6) und erforderlichen Falls die Versetzung 
dieser Aerzte geschieht auf den Antrag des Kerps-General. Arztes durch den 
Generalstabs--Arzt der Armee. 
Beförderungen von Militair-Aerzten und Versetzungen der im Offizier-Range 
stehenden Aerzte erfolgen, auf den Vorschlag des Generalstabs Arzie der Armee, 
durch Se. Majestät den Kaiser und König. Gleich den korrespondirenden Mili- 
tair-Chargen erhalten auch die Militatr Perzte Patente als Ausweis der stattge- 
habten Beförderung. 
Versetzungen, mit denen eine Beförderung nicht verbunden ist, treten nur 
ausnahmsweise in besonders motivirten Fällen ein, um der Entwickelung naher 
Beziehungen der Aerzte zu ihren Truppentheilen nicht hinderlich zu sein.
	        
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