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S. 17.
Der Dieziplinar-Strafgewalt der genannten ärztlichen Vorgesetzten innerhalb
ihres Dienstbereichs sind unterworfen:
Die Militair-Aerzte im Offizier-Range, die Unterärzte, einjährig freiwilligen
te, die Eleven der militairärztlichen Bildungs-Anstalten, die Lazareth-Gehülfen,
die militairischen Krankenwärter, die Pharmazeuten und das Beamten-Personal
der Lazarcthe.
Die Chef-Aerzte der Feld-Lazarethe haben auch über die zum Dienst bei
den Feld-Lazarethen bestimmten und in denselben befindlichen Unteroffiziere und
Mannschaften Disziplinar-Strafgewalt.
8. 18.
Sämmtliche Militair-Aerzte sind der DisziplinerGewalt ihrer unmittelbaren
Militair-Vorgesetzten im gleichen Maße unterstellt, wie die Offiziere resp. Portepec-
Unteroffiiere.
S. 19.
Ece fallen zunächst unter die Disziplinar-Strafgewalt der ärztlichen Vorgesetzten:
alle gegen ihre Autorität begangenen Vergehen, ingleichen die Versteiz gegen
Vorschusseen, welche für den Dienst der Krankenpflege gegeben sind, wenn sic von
einem der im F. 17 bezeichneten Untergebenen begangen werden.
Alle anderen Disziplinar-Vergehen vorerwähnter Personen unterliegen grund-
isiidh der Bestrafung durch den Militair-Vorgesetzten; hierdurch soll Aoch die
ufsicht der ärztlichen Instanzen Über die sitkliche Führung aller Mitglieder
des Sanitäts-Korps keineswegs ausgeschlossen, vielmehr ihnen ausdrücklich die
Befugniß beigelegt werden, auch in dieser Beziehung event. im Disziplinarwege
einzufehrien.
8. 20.
Die militairischen und die ärztlichen Vorgesetzten haben von jeder gegen
einen ihrer gemein astlichen Untergebenen verhängten Disziplinar-Bestrafung
sich gegenseitig Mittheilung zu machen, insofern die Strafe nicht blos in einem
Verweise besteht.
Beförderung und Versetzung.
Im Allgemeinen.
ß 21.
Die Anstellung als Unterarzt 6) und erforderlichen Falls die Versetzung
dieser Aerzte geschieht auf den Antrag des Kerps-General. Arztes durch den
Generalstabs--Arzt der Armee.
Beförderungen von Militair-Aerzten und Versetzungen der im Offizier-Range
stehenden Aerzte erfolgen, auf den Vorschlag des Generalstabs Arzie der Armee,
durch Se. Majestät den Kaiser und König. Gleich den korrespondirenden Mili-
tair-Chargen erhalten auch die Militatr Perzte Patente als Ausweis der stattge-
habten Beförderung.
Versetzungen, mit denen eine Beförderung nicht verbunden ist, treten nur
ausnahmsweise in besonders motivirten Fällen ein, um der Entwickelung naher
Beziehungen der Aerzte zu ihren Truppentheilen nicht hinderlich zu sein.