Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

gesetzliche Pensionserhöhung die Bestimmungen Meiner Ordre vom 4. Juli 1872 — die direkt aus den Feld- 
truppen zur Landgendarmerie r2c. versetzten Offiziere betreffend — ebenfolls in Anwendung zu bringen sind. 
Berlin, den 9. Januar 1673. 
Wilhelm. 
An das Kriegs-Ministerium. v. Kameke. 
Berlin, den 17. Januar 1873. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht und gleich- 
zeitig bestimmt, daß etwaige Anträge auf Bewilligung der Pensionserhöhung unter Begründung derselben durch 
die vorgeschriebenen Invaliditäts-Atteste auf dem militairischen Instanzenwege dem Kriegs Ministerium, Abthei- 
lung für das Invaliden-Wesen, vorzulegen sind. 
Kriegs-Ministerium. Abtheilung für das Invaliden-Wesen. 
v. Tilly. v. Beczwarzowski. 
No. 932/1. A. f. J 4 
Nr. 16. 
Urlaubs-Ertheilung an Offizlere, Unteroffiziere und Gemeine. 
Ich genehmige die beifolgenden Bestimmungen über die Befugnisse der verschiedenen Instanzen zur Ertheilung 
von Urlaub an Offiziere, Unteroffiziere und Gemeine mit dem Hinzufügen, daß hierdurch alle bisherigen auf 
die Urlaubsgewährung bezüglichen Bestimmungen aufgehoben sein sollen. Dagegen verbleiben die zur Zeit 
bestehenden Festsetzungen über die während eines Urlaubs zu gewährenden Kompetenzen in Gültigkeit. Das 
Krieso Ministerium hat hiernach das Erforderliche bekannt zu machen, sowie etwa erforderliche Erläuterungen 
u ertheilen. 
n n Berlin, den 16. Januar 1873. 
Wilhelm. 
An das Kriegs-Ministerium. v. Kameke. 
Bestimmungen 
über die Befugnisse der verschiedenen Instanzen zur Ertheilung von Urlaub an Offiziere, Unteroffiziere und 
emeine. 
A. Urlaubs-Ertheilung an Offiziere. 
I. Seiner Mojestät dem Kaiser und Könige sind zur Entscheidung alle diejenigen Urlaubsgesuche 
von Offizieren vorzulegen, mittelst welcher entweder eine Über die reglementsmaßige Gebühr hinaus- 
gehende Kompetenzen-Gewährung erbeten oder der Urlaub auf längere Zeit, als von den betreffenden 
obersten Instanzen bewilligt werden darf, nachgesucht wird. 
Diese Instanzen sind: 
a. die Prinzen des Königlichen Haufes für ihre perfönlichen Adjutanten, 
b. der Kriegs-Minister für die Offiziere des Kriegs, Ministeriums und der dem Kriegs-Mini- 
sterium resp. den Departements desselben in Personal-Angelegenheiten unterstellten Formationen 
und Institutes), sowie für die Zeugoffiziere, 
e. der Chef des Generalstabes der Armee für die Offiziere des großen Generalstabes ein- 
schließlich des Neben-Ekats desselben und für die Offiziere des Eisenbahn. Bataillons, 
d. die General-Inspekteure der Artillerie und des Ingenieur-Korps und der Train- 
Inspekteur für die Offiziere der betreffenden Waffen, 
·e.der General- Inspekteur des Militair. Erziehungs- und Bildungs. Wesens, der 
Direktor der Kriegs-Akademie, der Inspekteur der Infonterie Schulen, die Chefs 
des reitenden Feldjäger-Korps und der Landgendarmerie, der Chef des Militair-= 
Reit-Instituts, sowie die Kommandeure der Leib-Gendarmerie und der Schloßgarde- 
Kompagnie für die Offiziere der unter denselben stehenden Formationen und Anstalten, 
f.#die General-Inspekteure der Armee- Inspektionen, der Oberbefehlshaber in den 
Marken, der Inspekteur der Jäger und Schützen für ihre resp. Stöbe, 
*) Anmerkung. Inscektion der Gewehr-Fabriken, die Gewehr-Fabriken und Gewehr. Revisions-Kommissionen, die technischen 
Institnte der Arcilleric, die Miultalr-Roßarzt-Schule, Großes Milit ir-Waisenhaus zu Potsdom und Schloß Preysch rc.
	        
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