Die Aerzte des aktiven Dienststandes.
8. 22.
Bei den Vorschlägen zum Aufrücken der Militair-Arrtte in höhere Chargen
und Dienststellungen möglichst die Anciennetät zu berülcksichtigen.
Für die Ernennung zum Ober-Stabsarzt ist die Ablegung eines spezifisch
militairärztlichen Examens Bedingung; dagegen soll die Ableistung des Physikats-
Examens für diese Beförderung weder geboten sein, noch einen Vorzug begrün-
den. Für diejenigen Aerzte jedoch, welche die Physikats-Prüfung bis zu dem in
der Verordnung vom 20. Februar 1868 festgesetzten Termin Aarbiie haben,
dient dieselbe als Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation zum Ober-Stabs-
8 Der Zeitpunkt, zu welchem die obenerwähnte militairärztliche oder die
P ittrüfung absolvirt worden ist, g auf die Anciennetät, also auf die
Beförderung zum Ober-Stabsarzt, keinen Einstuß.
Aerzte, welche der vorstehend bezeichneten Anforderung nicht entsprechen, ver-
nichten dadurch auf ihre Beförderung zum Ober. Stabsarzt.
Das Avancement außer der Tour ist nur für Aerzte des Dienststandes unr
nur in besonders begründeten Fällen in Antrag zu bringen.
8. 23.
Die Militair-Aegte werden in den Ranglisten derjenigen Stäbe und Trup-
pentheile 2c. geführt, bei denen sie Dienste leisten.
Der Aerzte des Beur laubtenstandes.
8. 24.
Zudem Uebertrittin den aktiven Sanitäts-Dienstbedürfen die oberen und Assistenz-
Aerzte, sowie event. die Offiziere (§. 12) des Beurlaubtenstandes der Allerhöch
en Genehmigung. Beie Ellheilung derselben wird ihre Anciennetät mit Berück.
ichtigung der aktiven Dienstzeit, der Onalifikation und des Lebensalters, nach
ehhörung des General- Stabsarztes der Armee festgestellt.
Die Assistenz= und Stabsärzte des Beurlaubtenstandes werden, in den Gren-
zen des Etats der mobilen Armee, zur Beförderung gleichzeitig mit ihrem im
aktiven Dienste befindlichen Hintermanne vorgeschlagen, Voralegeean. daß sie den
Bedingungen entsprechen, an deren Erfüllung das Avancement geknüpft ist.
Aiiemiene des Beurlaubtenstandes dürfen nur dann zur Beförderung in
Vorschlag gebracht werden, wenn sie vorher freiwillig einen vierwöchentlichen
Kurfus i chirurgischen Anatomie und in den Operations-Uebungen durch
emacht haben.
s is die Einfu rung solcher Kurse bewirkt sein wird, soll die vierwöchentliche
freiwillige Dienstleistung bei einem Lazarethe oder Truppentheile gleiche Berechti-
gung gewähren.
Die Kor . General Arte werden auf bezügliche Meldungen der Assistenz-
Aerzte deren Bucheilung an Lazarethe oder Truppen anordnen.
Während der hierdurch bedingten Aktivität erhalten die qu. Aerzte die Kom-
betenten ihrer Charge. Ueber das Resultat dieser von den Einzelnen abgeleisteten
ebungen haben die Korps-General-Aerzte vierteljährlich an den General-Stabs.
arzt der Armee zu berichten.