Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

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Die Beförderung zum Ober-Stabsarzte ist auch für die Aergte des Beur- 
laubtenstandes von der Ableistung der militairärztlichen resp. Phyfikats-Prlffung 
(§. 22) abhängi 
9 Die resp. W#e des Beurlaubtenstandes finden Aufnahme in der Rangliste 
des Landwehr-Bataillons, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz haben. 
Meldungen. 
g. 26. 
Die Militair= Aerzte sind verpflichtet ihren im Garnisonorte befindlichen 
militairischen und ärztlichen direkten Vorgzesetzten, alle, ihre Person betreffenden 
dienstlichen Meldungen mündlich abzustatten. 
Schriftliche Meldungen in persönlichen Angelegenheiten sind untersagt. 
Verleihung von Auszeichnungen. 
§. 26. 
Nach 25 jähriger vorwurfsfreier Dienstzeit sind die im Offizier-Range stehen- 
den Aerzte des aktiven Dienstandes zur Verleihung des goldenen Dienstkreuzes, 
in Vorschlag zu bringen. Diese Vorschläge sind mit denen für die Offiziere zu- 
ammen an das Kriegs-Ministerium resp. an die Admiralität zu reichen. #i 
nträge auf Gewährung aller anderen Auszeichnungen werden auf dem militai- 
rischen Instanzenwege dem General-Stabsarzt der Armee übermittelt. 
Entlassung und Verabschiedung. 
8. 27. 
Die Entlassung resp. Ausfertigung der Entlassungspapiere der einjährig frei- 
willigen Aerzte verfügen fortan die Korps-Generalärgte; die Entlaflun resp. Ver- 
abschiedung der Unterärgte des aktiven Dienststandes ordnet nach W“ ihrer 
Dienstverpflichtung resp. ihrer Penfions= und Versorgungsansprüche der General= 
Stabsarzt der Armee an. 
“ der Entlassung der Militair-Aerzte im Offizier--Range ist die Allerhöch- 
ste Genehmigung erforderlich, welche mittelst Gesuchsliste durch den General-Stabs- 
arzt der Armee zu beantragen ist. Die Feststellung der Invalidität und der Ver- 
sorgungs-Ansprüche erfolgt nach Maßgabe des Getn vom 27. Juni 1871. 
Es find die Invaliditäts-Atteste zu unterzeichnen: 
1) von dem Regiments- 2c. Kommandeur, 
2) von dem Regiments- 2c. , 
3) von zwei aktiven Militair-Aerzten der Divifion, welche Vorderleute des 
u. zu Invalidisirenden find. 
Bei Regiments- 2c. Aerzten, wesche die Penfionirung beantragen, tritt bei 
Unterzeichnung des qu. Attestes die Mitwirkung des Korps-General-Arztes ein. 
waliditäts= Atteste der General= Aerzte versehen der Militair= Vorgesetzte 
und der General= Stabsarzt der Armee mit ihrer Unterschrift als Zeichen des 
Einverständnisses. 
Die vorgedachten, zur Unterschrift der Invaliditäts-Atteste verpflichteten Vor- 
gesetzten und Kameraden bilden gleichzeitig die Kommission, welche auf Anord- 
nungen des betreffenden Milirätr. por esegien uUsammentreten muß, wenn in ana- 
loger Anwendung der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 7. Juli 1828 über die 
unfreiwillige Dienstentlassung eines Militair-Arztes zu berathen ist. 
 
	        
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