Uniform der Mitglieder des Sanitäts-Korps.
8. 26.
Die bestehende Uniform der einjährig freiwilligen Aerzte und der Unterärzte
bleibt im Allgemeinen unverändert, jedoch legen difelden Achselklappen mit silber-
ner Einfassungs--Tresse und einem goldenen Aeskulapstabe nach bee tobe,
sowie den Degen der Infanterie-Offiziere mit silbernem Offizier-Portepee an.
Sämmtliche oberen und Assistenz-Aerzte tragen den Wostenrock nach der flr
die Ober-Stabs-Aerzte maßgebenden Vorschrift. Auf dem Epaulettenfelde von
dunkelblauem Sammet und auf dem Feld-Achselstück wird der goldene Aeskulap-
stab angebracht. Die Monde der Epaulettes sind glatt und, wie die Candillen
2c. derselben, golden.
Der Helm entspricht der für die Infanterie gegebenen Vorschrift. Der General=
Stabe Agt der Armee trägt den Helm, sowie das Beinkleid der Generale.
In Bezug auf die Uniform, welche den Verabschiedeten in Herigner erschei-
nenden Fällen aus Gnaden gewährt werden soll, finden die bezüglichen Allerhöch-
sten Kabinets-Ordres vom 25. Juni 1859 und 3. April 1860 analoge Anwendung.
Die Aerzte des Beurlaubtenstandes legen nach Analogie der für Offziere
desselben gültigen Bestimmungen am Helm und an der Mütze das Landwehr-
kreuz an. In Bezug auf die Uniform der Marine-Aerzte, bleiben die bisherigen
Bestimmungen in Gültigteit.
§. 29.
Die Militair-Aerzte erscheinen im Dienß stets in Uniform und zwar richtet
sich der Anzug derselben für die einzelnen Dienstverrichtungen nach den für die
Offiziere maßgebenden Bestimmungen.
Außer dem Dienst rs- die Militair-Aerzte der Civilkleidung sich bedienen,
um in der Auslbung der Civilpraxis weniger beschränkt zu sein.
Beurlaubungen der Militair= Aerzte.
8. 30.
Sämmtliche Militair-Aerzte aller Grade können nur mit Genehmigung ihrer
Militair-Vorgesetzten beurlaubt werden. Unter Festhaltung dieses Grundsatzes ist:
der Regiments- 2c. Arzt befugt, den ihm untergebenen Mitgliedern des Sanitäts-
Korps Urlaub bis zu 14 Tagen,
der Korps-Generalarzt und
der Subdirekter des medizinisch-chirurgischen Friedrich-Wilhelms-Instituts des-
gleichen bis zu 4 Wochen zu ertheilen.
Gesuche um längeren Urlaub bis zur Dauer von 3 Monaten unterliegen
der Entscheidung des General-Stabsarztes der Armee. Zu einem Urlaube mit
ganzem Gehalt auf längere Zeit, als derselbe nach dem Reglement für die Geld-
verpflegung der Truppen im Frieden zulässig, bedürfen die im Offizier-Range
stehenden Militair-Aerzte des Diensistandes der Allerhöchsten Genehmigung, wl/ke
durch den General, Stabsarzt der Armee eingeholt wirv. «
Hinsichtlich der Befugniß zur Bewilligung von Urlaub nach dem Auslande
finden die Allerhöchsten Bestimmungen vom 16. Januar 1873 auch auf die militair-
ärztlichen Instanzen analoge Anwendung.
Den Stabs-Aerzten detachirter Bataillene wird die Befugniß ertheilt, vie
untergebenen Aerzte in dringenden Fällen auf 3 Tage zu beurlauben.