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In Betreff der Gehalts-Kompetenzen bei Beurlaubungen zur Ablegung der
—. bleibt der Erlaß des Kriegs-Ministeriums vom 30. April 1854
in Kraft.
F. 31.
Die Urlaubsgesuche sind an den nächsten militairärgtlichen Vorgesetzten zu
richten und haben die Angabe zu enthalten, daß der Militair-Vorgesetzte keine
Bedenken gegen das Sslah erhoben habe, bei oberen Militair-Aerzten anch dic
Anzeige, in welcher Weise sie für ihre Vertretung gesorgt haben.
Gesuche.
§. 32.
Kein Militair-Arzt darf dienstlice Gesuche mit Umgehung seiner nächsten
ärztlichen Vorgesetzten an eine höhere Behörde oder gar an des Kaisers und Königs
Majestät richten.
ienstlich u uläslige Gesuche muß der Vorgesetzte zurückweisen.
Die Gesuche der Aerzte finden event. Aufnahme in der Seiner Majestät dem
Kaiser und Könige durch den General= Stabsarzt der Armee verzulegenden Gesuchs-
iste
Zu Privatgesuchen bedarf es zwar der Genehmigung des betreffenden Vor-
gesetzten nicht, diesem ist jedoch von dem Vorhaben Meldung zu machen.
Beschwerden.
8. 33.
atich der Vorschriften über den Dienstweg und die Behandlung von
i
Beschwerden sind die besonderen Allerhöchsten Anordnungen auch für die Militair=
ärzte maßgebend.
Krankheits fälle.
8. 34.
Die Unterärzte der Armee haben denselben Anspruch auf die Aufnahme und
die damit verbundene kostenfreie Behandlung und Verpflegung in die Militair-
Friedens--Lazarethe, wie die in 8. 143 des Reglements kar die Friedens-Lazarethe
ad a benannten Militairpersonen. Der §. 144 a. a. O. wird ad a dem ent-
sprechend geindert. Die Berücksichtigung der Bataillens= und Garnison-Aerzte
(§. 145 ad d a. a. O.) zur Aufnahme in die Lazarethe erlischt, da diese Stabs-
ärzte in den Rang der Hauptleute getreten sind.
S. 35.
Erkrankt ein Militair-Arzt, so veranlaßt der hiervon benachricht te Feld-
webel resp. der Adjutant des Truppentheils den Rapport-Vermerk der Erkrankung.
Der Militair-Vorgesetzte ist berechtigt, die Aufnahme der einjährig freiwilli-
en Aerzte und der Unterärzte in das bearethB zu verlangen, die Aerzte im Offizier=
ange aber durch den ihm beigegebenen Militairarzt besuchen zu lassen, um stets
von dem Krankheits. Zustande derselben Kenntniß zu haben. Hierdurch wird jedoch
ase ltantten Militairärzten die freie Wahl des sie behandelnden Arztes nicht
eschränkt.