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Todesfälle.
#§. 36.
Von dem Ableben eines Arztes im Offizier-Range 4a# der betreffende Militair.
Befehlshaber auf dem Instanzenwege dem General-Kommando, der vorgesetzte
Arzt dem Korps-General aru, dieser dem General-Stabsarzt der Armee Meldung
zu machen und zwar unter Angabe der näheren Umstände.
Bei dem Tode eines einjährig freiwilligen Arztes oder eines Unterarztes genügt
die Anzeige an die hcsthen böteien Vergesetzten.
Wegen der Sicherstellung des Nachlasses muß der Militair- Vorgesetzte dem
ziseneigen Civilgericht von dem Tode eines Arztes ungesäumt Kenntniß geben,
4 ern es der gerichtlichen Versiegelung des Nachlasses von Amtswegen herorf
(confr. Allgem. Ger.-Ordnung II. 5, §. 4 et seq.“) Auch hat der Kommandeur
des Truppentheils rc. für die VWenachrichügung. der Eltern oder nächsten Angehörigen
des Verstorbenen Sorge zu tragen.
8. 87.
In Betreff der Versiegelung des Nachlasses treten event. die für Offiziere
gegebenen Festsetzungen der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 23. April 1818 in
analoge Anwendung.
Curichiiich der Nachlaßgelder eines im Lazareth gestorbenen Arztes ist nach
§. 177 des Reglements für die Friedens-Lazareihe zu verfahren.
) Allgemelne Gerichts-Ordnung II. Theil, Titel V.
8. 4.
Von Amtswegen muß der Richter die Siegelung veranlassen:
1) Wenn die vermuthlichen nächsten Intestaterben unbekannt, ungewiß, oder sämmtlich
von dem Orte, wo der Erblasser verstorben, abwesend find;
2) wenn die vermuthlichen nächsten Erben sämmtlich Fremde, und nicht Könlgliche
Unterthanen ünd; ·
3) wenn unter den vermuthlichen nächsten Erben Minderjährige, Wahn= oder Blöd-
#imige, oder gerichtlich erklärte Verschwender sich befinden, und der Berstorbene
einen Ehegatten hinterlassen hat.
5S. 5.
Auch in anderen Fällen ist der Richter befugt, die Siegelung von Amtswegen zu ver-
anlassen, wenn besondere Zeit- oder andere Umstände es nothwendig machen, mit vorzüglicher
Sorgsalt zu verhindern, daß nichts aus dem Nachlasse weg gebracht, vielmehr Alles in dem
Stande, worin es sich zur Zeit des Todes befunden hat, erhalten werde.
Anhang §. 432. Baare Gelder, geldwerthe Papiere und Prekiosen sind in der Regel
zum gerichtlichen Deposito zu nehmen.
5S. 6. 2c.
5. 7.
In wie sern auch in Fällen, wo die Siegelung von Amtswegen zu verfügen wäre, dieselbe
wegen eines von dem Erblasser geschehenen Verbots unterbleiben musse, ist in den Gesetzen
bestimmt, (A. L. R. Th 11 Tit. XVIII §. 372—375) wobel sich jedoch von selbst versteht,
daß auch ein solches Verbot den Richter nicht hindern könne, mit der Siegelung zu ver#ahren,
wenn es die Sicherheit des Staats, oder die Erhaltung der zu dem Amte des Verstorbenen
gehörenden Gelder und Brlefschoften erfordern.