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Heirathen der Militair Aerzte.
g. 38.
Zur Verheirathung bedürfen die im aktiven Dienst befindlichen oberen und
Assisten),= Aerzi- der zehigung Seiner Majestät des Kaisers und Königs,
welche durch den General-Stabsarzt der Armee auf Antrag des militairärztlichen
Vorgesetzten nachzusuchen ist.
Unter-Aerzten des Dienststandes darf der General-Stabsarzt der Armee den
Heirathskonsens ertheilen.
Dem militairischen Vorgesetzten hat der betreffende Arzt von der Einreichung
seines Gesuches Meldung zu machen, um diesem die Meglhei zu eröffnen,
etwaige Bedenken gegen die beabsichtigte Verbindung bei den ärztlichen Instanzen
zur S u bringen.
Die rl“m! des Konsenses ist abhängig von der Erklärung des betreffen-
den Militair-Arztes, seine künftige Gattin mit einer bestimmten Summe in dem
nächsten Receptions = Termine bei der Königlich Preußischen Militair-Wittwen-
Pensions-Anstalt einkaufen zu wollen.
F. 39.
Die Stabsärzte haben, wie die Assistenz= und Unter-Aerzte bei Extrahirung
des Konsenses den Nachweis zu führen, daß sie neben ihrer Besoldung aus ihrem
oder der Braut eigenem Vermögen ein jährliches Einkommen von mindestens
250 Thalern besitzen.
Hunstchuich derjenigen Unter-Aerzte, welche auf Beförderung verzichten, wird
jedoch festgesetzt, daß der Nachweis eines festen Nebeneinkommens von 100 Tha-
len genügt, um den Heirathskonsens nachzusuchen.
S. 4.
n Aergte des Beurlaubtenstandes bedürfen zu ihrer Verheirathung eines Kon-
senses nicht.
Es ist indeh in Beziehung auf die von im Offizierrange stehenden Militair-
Aerzten beurlaubten Standes eingegangenen Ehen Seitens der militairärztlichen
Vorgesetzten darauf zu achten, daß nicht durch die Perehelichung die Würde des
Standes herabgesetzt werde, wie es beispielsweise geschieht durch die Verbindung
mit einer Person, der mit Achtung zu begegnen von den übrigen Standesgenossen
nicht verlangt werden kann.
Eine Verpflichtung, der Militair-Wittwenkasse beizutreten, wird den Aerzten
des Beurlaubtenstandes nicht auferlegt, der Beitritt ist ihnen jedoch, ebenso wie
den betreffenden Offizieren, gestattet.
5. 41.
Aerztliche Behandlung der Offiziere 2c.
Die oberen Truppen-Aerzte sind auf Verlangen verbunden, Aach unentgeltlich
der ärztlichen Behandlung aller bei ihrer resp. Truppen-Abtheilung (Bataillon,
Regiment, Abtheilung) befindlichen Offiziere und Militair-Beamten zu unterziehen.