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um Dienst als einjährig freiwilliger Arzt dürfen überhaupt nur diejenigen
Individnen zugelassen werden, welche nach sechsmonatlicher Dienstzeit mit der
Waffe das im §. 4 beregte Dienstzeugniß beizubringen im Stande sind.
letzteres nicht der Fall, so dienen sie sogleich die übrigen sechs Monate ihrer al-
tiven Dienstzeit mit der Waffe weiter.
Einjährig freiwillige Aerzte treten nach Vollendung ihrer aktiven Dienstzeit
als Unterärzte in den Beurlaubtenstand über.
Wenn approbirte Aerzte ihre gesammte einjährige Dienstzeit mit der
Waffe absolvirt haben, ist dies in dem Militairpaß speziell anzugeben.
Mediziner, welche vor erlangter Approbation ihrer Dienstpflicht mit
der Wesfe. genügt baben, jedoch während ihres Verhältnisses im Beurlaubten-
stande die Staatsprüfungen bestehen, haben hiervon dem Bezirks-Kommando, in
dessen Kontrole sie stehen, Behufs Berichtigung der Stammlisten, sogleich Meldung
u erstatten.
Die Landwehr-Bezirks-Kommandos reichen zum 1. Dezember jeden Jahres
bei Gelegenheit der Vorlage der Rapporte von den Olftzieren und Mannschaften
des Beurlaubtenstandes an die Linien-Infanterie. Brigade-Kommandos eine namenl-
liche Liste derjenigen approbirten, aber dem Sanitäts-Korps nicht zugehörigen
Aerzte ein, welche t in ihrer Kontrole befinden. Beregte Listen gehen zum
15. Dezember jeden Jahres originaliter an die betreffenden General-Kommandos.
ad §. 6. Für die mit einjährig freiwilligen Aerzten aufzunehmende Kapitu-
lations-Verbandlungi das unterm 19. Juni 1862 Seitens des Kriegs-Ministe-
riums festgeserte Schema anzuwenden, mit den geringfügigen Abänderungen,
welche aus dem Dienstverhältuiß sich ergeben.
ad §. 7. Als der „rangälteste ärztliche Vorzeseie im Truppentheil wird
der Regiments= resp. der Bataillons-Arzt selbstständiger Bataillone bezeichnet, bei
der Marine der älteste Ober-Arzt des Mari i
ad 8. 9
arinetheils.
8. Der Korps-General-Arzt hat den Befürderungt-Vorschlag für einen
Unter-Arzt einzureichen, auch wenn er der bei der Assistenz-Arztwahl ausgesproche-
nen Ansicht der Minorität beitritt.
ad 88. 12. u. 24. Hinsichtlich der Kompetenzen wird auf die Bestimmungen
der bezüglichen Reglements 2c. Bezug genommen.
4 . 13. Die Bezeichnung als Assistenz-, Oberstabs- und General—
Aerzte I. und II. Klasse tritt mit Publitation dieser Verordnung in Kr. Für
Reisen Behufs biegung von Prüfungen werden den Militair-Aerzten Vergüti-
gungen nach Maßgabe der betreffenden, für die Militair-Chargen gegebenen Be-
stimmungen gewährt.
d S. 15. Den nicht speziell erwähnten oberen Beamten der Lazarethe steht
nur der Chef-Arzt oder dessen Vertreter als Vorzesetter gegenüber.
ad §. 26. Vorschläge zu Auszeichnungen und zu Beränderungen in dem ärzt
lichen Personal der Marine erfolgen unter Mitwirkung des Chefs der Admiralität.
ad §. 27. Die Versorgungs= und Pensions-Ansprüche der einjährig frei-
willigen Aerzte und der Unterärzte werden auf Grund von Invalidenlisten durch
die General-Kommandos festgestellt und demnächst wird der General- Stabsarzt
von dem Resultat dieser Feststellung benachrichtigt. Für das ärztliche Personal
der Marine sind die Invaliditäts. Atteste zu unterzeichnen:
1) von dem Kommandeur des Marinetheils,
2) von dem Marine Stationsarzt,
3) von zwei altiven, im Stationsbereich befindlichen Aerzten der Kriegs-
Marine, welche möglichst Vorderleute des zu Invalidisirenden sind.