Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

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Nr. 109. 
Einführung der Faust-Tuchhandschuhe bei der Fuß-Artlillerle. 
Auf den Mir gehaltenen Vertrag genchmige Ich, daß bei der Fuß- Artillerie Faust-Tuchhandschuhe mit der 
für die Infanterie rc. festgesetzten sebsisktrigen ei statt der bisherigen Finger-Tuchhandschuhe einge- 
führt werden. Das Kriegs-Ministerium beauftrage Ich, hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Berlin, den 12. April 1873. 
Wilhelm. 
An das Kriegs-Ministerium. v. Kameke. 
Berlin, den 18. April 1873. 
Vorsiehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Die Etatssätze der Faust-Tuchhandschuhe betragen: 
15,5 Cm. graumelirtes Tuch Nr. I. A 1 Thlr. 24 Sgr. pro Meter 8 Sgr. 4 Pf. 
33,5 Cm. weißer Boy à 11 Sgr. 3 Pf. pro M0eter 3 9- 
Macherlohn.. g ......1 3 
in Summa 13 Sgr. 4 Pf. 
und ist der hiernach fülr Trompeter, Gemeine, Oekonomie-Handwerker und Unter#Logarechyehülfen der Fuß- 
Artillerie zu gewährende Lahres Entschärigungesat von 2 Sgr. 8 Pf. vom 1. Januar 1874 ab, statt der 
bisherigen Sätze für Finger-Tuchhandschuhe anzuweisen. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 428/4. M. O. D. 3. 
Nr. 110. 
Znsammenstellung der Bestimmungen über die Dienstpflicht der Mediziner und Aerzte. 
Berlin, den 12. April 1873. 
In Folge der Allerhöchsten Verordnung über die Ob#anisatien des Sanitäts-Korps vom 6 Februar 1873 
wird in Betreff der Dienstpflicht der Meriziner und Aerzte Nachstehendes bestimmt: 
1) Die Festsetzungen des §F. 172 der Militair-Ersatz-Instruktion erleiden insofern eine Abänderung, 
als sämmtliche Meriziner und Aerzte während der ersten Hälfte ihrer aktiren Dienstzeit zum 
Dienst mit der Wasse herangezogen werden. Es bleibt jedech jedem Einzelnen freigestellt, seiner 
Dienstverpflichtung ganz mit der Waffe zu genügen, ohne der Berechtigung zum einjährigen Dienst 
verlustig zu gehen. 
Lom getriche Mediziner, beziehungsweise Aerzte, welche dem aktiven Dienststande oder 
dem Beurlaubtenstande angehören, sinden im Mobilmachungsfalle eventl. für den Sanitäts. 
dienst Verwenrung. 
2) Mediziner und Aerzte, welche vor beendeter Dienstzeit zur Disposition der Ersatz-Behörden ent- 
lassen werden, dürfen, wenn sie bereits sechs Monate gedient haben, der Reserve resp. Landwehr 
des Sanitäts-Korps überwiesen werden. 
Im Uebrigen finden auf sie die Bestimmungen res Paragraphen 50 und 51 der Militair- 
Ersatz Insiruktion Anwendung. 4 
3) Die mit Ausstand zum Dienstantritt versehenen Medizinek haben sich im Mobil- 
machungsfalle laut §. 160 a. a. O. bei der Kreis-Ersatz-Kommissien, in deren Bezirk sie ge- 
stellungspflichtig sind, segleich zu melden. 
Diejenigen, welche bereits sechs Semester siudirt haben, sind, ohne weitere Bestimmungen 
abzuwarten, auszuheben und je nach Anordnung des betreffenden General-Kommandos einem 
Infanteric-Ersatz Truppentheil des Armec-Korps zur Ausbilrung zu überweisen. 
Ihre weitere Verwendung im Sanitätsdienst hängt von dem Bedarf und dem Grade ihrer 
Befähigung ab.
	        
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