Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

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v. Schlottheim, Kommandeurs der 17. Division, Uebungen im Brigade- und Divisions-Verbande ab- 
#halien: Das Regiments-Exerzieren sämmtlicher hierdei betheiligten Regimenter ist um 2 Tage zu 
D08 ariegs- Ministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Berlin, den 24. April 1873. 
Wilhelm. 
An das Kriegs-Ministerium. v. Kameke. 
Berlin, den 30. April 1873. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerlum. 
v. Kameke. 
No. 867/4. 73. A. L a. 
Nr. 116. 
Abänderung des §. 8 des I. Abschnitts der Insrulgon, betreffend den Garnisondienst, vom 9. Juni 
Berlin, den 3. Mai 1873. 
Seine Neichet der Kaiser und König haben zu befehlen geruht, daß die Bestimmung des §. 8 des I. Ab- 
schnitts der Instruktion, betressend den Garnisonvienst, vom 9. Juni 1870, dergemäß auch afn Charfreitage 
die Wachen und Posten den Parade-Anzug anzulegen haben, fortan außer Kraft treten soll, was hierdurch 
zur Kenntniß der Armece gebracht wird. 
Die Bestimmungen des "| 28 des I. Abschnitts und des F. 1 des II. Abschnitts derselben Instruk. 
tion über den Anzug zur Parele-Ausgabe resp. zum Kirchenbesuch modifiziren sich dem Obigen entsprechend. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 901. 4. 73. A. I. a. 
Nr. 117. 
Anderweitige Organisation der Ersatz-Behärden im Herzogthum Lanenburg. 
Berlin, den 24. April 1873. 
Durch das Gesetz, betreffend die anderweitige Einrichtung der Staatsverwaltungs-Behörden im Herzogthum 
Lauenburg, vom 7. Dezember 1872 ist die Regierung zu Natzeburg mit den zugehörigen Aemtern aufgehoben 
worden. An die Stelle derselben ist der Landrath des Herzogthums Lauenburg mit dem Amtssitz in Ratzeburg 
getreten. 
In Ermangelung jeder anderen Instanz innerhalb des 
der Ersatz-Behörde 1. Instanz für beregten Bezirk auf den Hülfsbeamten des Landralhs, die 2. und 
Instanz auf den Landrath selbst Über. 
.n den Funktionen des Königlichen Ministeriums für das Herzegthum Lauenburg ist keine Verände- 
rung eingetreten. r 
Kriegs-Ministerium 
lv. Kameke. 
Als Hülfsbeamter genannten Landraths fungirt ein Regierungs.Assesser. 
geashen Lauenburg gehen die Befugnisse 
3. 
No. 438/4. 73 A. I. a.
	        
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