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IV.
Urlanbsgesuche sind grundsätzlich durch Vermittelung der direkten Vorgesetzten vorzulegen. Welches
der desfallsige Instanzenweg . ergiebt sich aus den sub I. enthaltenen Festsetzungen.
Im Besonderen gilt Nachstehendes;
a. die Prinzen des Königlichen Hauses erbitten selbst, wenn dieselben Truppenbefehlshaber sind, Urlaub
direkt bei Seiner Mojestät dem Kaiser und Könige.
.der Kommandant von Berlin erbittet für sich nach zuvoriger Verständigung mit dem Gouverneur
direkt den Urlaub an Allerhöchster Stelle, während der Kommandant von Potsdam, sofern derselbe
Lleichit Truppenbefehlshaber ist, auf dem für diese Stellung vorgesehenen Instanzen. Wege Urlaub
nachzusuchen hat.
e. gꝛ enjenigen Offizieren, welche die Gouverneure und Kommandanten nach Maßgabe der Be-
immungen sub II und III beurlauben dürfen, gehören auch die Platzmajors, die Abtheilungsführer
der Festungs-Gefängnisse und die Führer der Arbeiter-Abtheilungen. Diese Offiziere sind indessen
bei Anwesenheit eines Gouverneurs nicht ohne Zustimmung desselben von den Kommandanten zu be-
urlauben. Es steht ferner in denjenigen Orten, wo neben dem ersten ein zweiter Kommandant sich
befindet, dem letzteren keine Beurlaubungsbesugniß zu.
d. Den Kommandeuren der Fuß--Artillerie-Regimenter, den Ariillerie-Offizieren der Plätze, sowie den
Vorständen der Artillerie-Depots darf über 3 Tage hinaus nur mit vorgängiger Zustimmung des
Allgemeinen Kriegs-Departements Urlaub ertheilt werden. .
Die Artillerie, und Ingenieur-Offiziere der Plätze, die Festungs-Bau--Direktoren und die Vorstände
der Artillerie -Depots bedürfen ferner zu jeder Beurlaubung der Zustimmung der Gouverneure resp.
der Kommandanten der betreffenden Plätze, welche auch, wenn dringende Gründe dazu vorliegen,
den Antritt eines jenen Osffizieren bereits ertheilten Urlaubs vorläufig zu untersagen befugt sind.
Der Chef des Generolstabes der Armee ist von jeder über 14 Tage hinaus gehenden Beurlaubung
eines Generalstabs-Offiziers zu unterrichten. Es haben ferner die Chefs der Generalstäbe der Ar-
mee-Korps und der General, Inspektion der Artillerie vor Nachsuchung eines längeren als 14tägigen
Urlaubs des Einverständnisses des Chefs des Generalstobes der Armee sich zu verslchern.
s. Bezüglich der Entscheidung über Urlaubs-Gesuche der Offiziere des Großherzoglich Meckleuburgischen
Kontingents, soweit solche nicht durch das General-Kommando des 9. Armee-Korps erledigt werden
können, verbleibt es bei den Bestimmungen der Alerhöchse Kabinets-Ordre vom 30. Dezember
1869, desgleichen bezüglich der Entscheidung über solche Gesuche der Herzoglich Braunschweigischen
Offiziere bei den bieherigen Festsetzungen.
Urlaubs-Ertheilung an Unteroffiziere und Gemeine.
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Der Instanzenweg für Urlaubsgesuche der Unteroffiziere und Gemeinen ist demjenigen analog,
welcher für Urlaubsgesuche von Offizieren der betreffenden Stäbe, Truppentheile, Anstalten und honmalions
vorgeschrie ist.
II.
Es werden Unteroffiziere und Gemeine beurlaubt:
vom kommandirenden General in der Regel nur bis zu 3 Monoaten,
dom Diovisions-Brigade-Regiments- und Fndn Batoillons-Kommandeur bis zu 45 Tagen,
von einem anderen Bataillons-Kommandeur und von einem Abtheilungs-Kommandeur bis zu 30 Tagen,
vom Chef resp. Kommandeur einer Kompagnie, Eskadron oder Batterie, sowie von einem detachirten
Hauptmann resp. Rittmeister und einem solchen Subaltern-Offizier dis zu 14 Tagen.
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Die bezüglichen Beurlaubungs-Befugnisse der vorstehend sub B. 1I. nicht erwähnten Osftzirt regeln
sich nach den unter A. III. gegebenen Festsezungen, jedoch mit dem Unterschiede, daß den unter A. I. nam-
haft gemachten Vorgesetzten in Bezug auf Beurlaubung von Unteroffizieren und Gemeinen sämmtlich die Be-
urlau 68-Hefuguß eines kommandirenden Generals beiwohnt.
C. Allgemeine Bestimmungen.
a. Die sub A. I. bezeichneten Vorgesetzten dürfen innerhalb ihrer Kompelenz Urlaub in gleichem Maße
nach dem Inlande und Auslande, alle Ubrigen Vorgesetzten Urlaub an Offiziere nur Kr- den Um-
fang des Deutschen Reiches und der österreschisch-ungorischen Monarchie, an Unteroffiziere und Ge-
meine nur für den Umfang des Deutschen Reiches ertheilen.