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b. Kommandirte suchen den Urlaub, sofern derselbe die Dauer des Kommandos nicht überschreitet, le-
diglich bei denjenigen Behörden nach, welchen sie durch das Kommando unterstellt sind, andernfalls
bedarf es der Bußemun des Truppentheils resp. der Behörde, welchen sle angehören, eventl. nach
Beendigung des Kommandos zugetheilt werden. Von der erfolgten Beurlaubung ist denjenigen Be-
gien bei welchen die Betresfenden das Gehalt resp. die Löhnung empfangen, Mittheilung zu
machen.
Urlaubs-Gesuche von Oesftferen und Mannschaften der Jäger= und Schützen-Bataillone werden in
höherer Instanz von den General-Kommandos erledigt, event. sofern die Urlaubsgesuche solcher Offi-
ziere Über die Kompetenz der kommandirenden Generale hinausgehen, von den nämlichen Behörden
an Allerhöchster Stelle vorgelegt. ·
Vor der Entscheidung über Urlaubsgesuche der Osfiziere der Jäger- und Schützen-Batail-
lone durch die GeneralKommandos muhß die Inspektion der Jöger- und Schützen gehört worden sein.
Urlaubsgesuche des bei den Fuß-Artillerie-Regimentern und den Artillerie-Depots eingetheilten Zeug-
personals gehen durch die Kommandos bezeichneter Regimenter, falls deren Kompetenz nicht ausreicht,
direkt an das Allgemeine Kriegs-Departement. ·
Die Beurlaubung von Offzieren und Mannschaften einer mobilen Feld-Armee ist, sofern nicht
eine solche zur federhersteinng der Gesundheit unbedingt nolhwendig wird, im Allgemeinen unzu-
lässig. Indessen sind die kommandirenden Generale — aber nur dsch. — ermächiigt, in einzelnen
dringenden Fällen und zu gelegener Zeit (z. B. während einer längeren Waffenruhe) Beurlaubungen
von kurger Dauer eintreien zu lassen, sowie auch zu gestatten, daß die ihnen untergebenen Befehls-
r*ntt innerhalb bestimmter, durch die kommandirenden Generale festzusetzenden Grenzen Urlaub
ertheilen.
Rücksichtlich des nicht mobilen Theiles der Armee sind in Kriegszeiten bezüglich der Be-
urlaubung im Allgemeinen und unter angemessener Einschränkung die für das Friedens-Verhältniß
gegebenen Bestimmungen maßgebend. ·
Die der Kriegsbesotzung einer armirten Festung angehörenden Offiziere dürfen nur mit
Genehmigung des Gouverneurs oder Kommandanten, die Offiziere und Mannschaften einer in Belage-
rungszustand erklärten Festung überhaupt nicht beurlaubt werden.
Berlin, den 16. Januar 1873.
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S.
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Berlin, den 22. Januar 1873.
Vorstehende Allerhöchste Bestimmungen werden hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht.
Kriegs-Ministerium
v. Kameke.
No. 629/1. 73. A. I. a.
Nr. 17.
Abänderung der Vorschrift im §. 154 -. der Millitalr-Ersatz-Instruktion vom 26. Närz 1868.
Berlin, den 9. Januar 1873.
Die Vorschrift im §. 154 ; der Militair. Ersatz-Instruktion vom 26. März 1868, nach welcher die Anerken-
nung und Klassifizirung der zur Ausstellung von Zeugnissen Üüber die ausfenfcuafilc Qualifikation für den
einjährig freiwilligen Muioirbinn berechtigten Lehr-Anstalten durch das Reichs-Gesetz-Blatt zu publiziren ist,
wird hierdurch dahin abgeändert, daß Veröffentlichungen der gedachten Art von jetzt an in dem
„Central-Blatt für das Deutsche Reich"
Der Reichs Konzler. Der Kriegs Minister.
Delbrü. v. Kameke.
R. k. A. No. 163. B. K. M. No. 372. 1. 73. A. I. a.
zu erfolgen haben.