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als die aus den Grundstücken aufkommenden Einkünfte bei jenem Dienstzweige mit verrechnet
wurden;
5) Grundstücke, welche zu einem Theile von einer Reichsverwaltung, zu einem anderen Theile von
einer Landesverwaltung benutzt werden, sofern der letzteren die ltenneun nicht lediglich auf
eine bestimmte Zeit oder auf Widerruf oder miethweise eingeräumt ist. An sochen Grundstücken
beht dem Reiche auch ein Miteigenthum nicht zu, die Reichsverwaltung behält aber, bis sie mit der
#andesverwaltung eine Theilung oder sonstige Auseinandersetzung vereinbart, das Benutzungsrecht
im bisherigen Umfange.
8. 3.
Wenn aus einem in das Eigenthum des Reichs Übergegangenen Grundstücke, neben der Benutzung
zum Dienstgebrauche oder zu Dienstwohnungen. noch sonst Erträgnisse r—I werden, so ist eine feste Geld-
reute, welche nach dem nachhaltigen Werthe dieser trägnist u ermitteln ist, an denjenigen Bundeastaat
abzuführen, von welchem das betreffende Grundstück an das * Übergegangen ist.
8. 4
Die nach der Bestimmung im §. 1 in das Eigenthum des Reichs libergegangenen Grundstücke können,
wenn sie für die Zwecke der Neicheersaltung in demjenigen Dienstzweige, dem sie bisher gewidmet waren,
entbehrlich oder unbrauchbar werden, für Zwecke eines anderen Diensswesse der Reichsverwaltung verwendet
werden.
S. 5.
Das Reich ist zur Veräußerung eines nach 4 1 in sein Eigenthum übergegangenen Grundstücks nur
dann befugt, wenn dessele für die Zwecke der Reichsverwaltung entbehrlich oder unbrauchbar wird und der
Erlös aus seinem Verkaufe dazu bestimmt ist, durch die Erwerbung eines anderen Grunpstücks, oder die Her-
stellung einer andern Baulichkeit im Gebiete desselben Bundesstaates einen Ersatz für das entbehrlich oder
unbrauchbar gewordene Grundstück zu beschaffen.
8. 6.
Ist für ein entbehrlich oder unbrauchbar gewordenes Grundstück ein Ersatz nicht nothwendig, so ist
dasselbe in dem Zustande, in welchem es sich befindet, unentgeldlich und ohne Ersatzleistung für etwaige Ver-
besserungen oder Verschlechterungen demjenigen Bundesstaate zurückzugeben, aus dessen Besitz es in die Ver-
waltung des Reichs Übergegangen war.
8. 7J.
Die Rückgabe (8. 6) solcher Grundstücke, welche den Zwecken der Militair-Verwaltung gewidmet
sind, erfolgt, wenn sie für diese Verwaltung entbehrlich oder unbrauchbar werden und weder nach §. 5 ein
Ersatz für sie zu beschaffen, noch ihre Verwendung für Zwecke der Marine erforderlich ist.
Im Falle der Einziehung einer Befestigung erfolgt die Rückgabe nur nach Vollendung der im Interesse
der Landesvertheidigung nothwendigen Einebnungsarbeiten gegen Erstattung der Kosten dieser Arbeiten.
8. B.
Die Entscheidung darüber, ob für ein von der Reichsverwaltung nicht weiter verwendbares Grund-
ück — 88. 5 bis 7 — ein Ersatz erforderlich sei, und die gesstellung der zu erstattenden Einebnungskosten
stehen der obersten Behörde derjenigen Reichsverwaltung zu, in deren Besitz sich das Grundstlck befindet.
8. 9.
Durch den Uebergang des Eigenthums an den im 8. 1 bezeichneten unbeweglichen Gegenständen an
das Reich werden nicht berührt:
1) Verfügungen, welche in Betreff dieser Gegenstände vor dem 1. Januar 1873 getroffen sind;
2) die Fortdauer von Vahungen oder anderen Leistungen, welche von einer Reichsverwaltung für
die Einräumung eines Rechts an einem Grundstücke oder einem Theile desselben (6. 1 und §. 2
Nr. 5) bisher an einen Bundesstaat zu entrichten waren;
3) die Rechte Dritter, insbesondere der Staatsgläubiger.