Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

154 — 
Nr. 140. 
Dislokation des 1. Bataillons Königlich Bayerischen 2. Fuß-Artillerle-Regiments. 
uf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich, daß ein Königlich Berctiscee Fuß Artillerie-Bataillon 
um 1. October cr. nach Metz verlegt und dem 15. Armee-Korps attachirt werde. Das Kriegs Ministerium hat 
Nernah das Weitere zu veranlassen. 
Berlin, den 16. Mai 1873. 
Wilhelm. 
An das Kriegs-Ministerium. v. Kameke. 
Berlin, den 21. Mai 1873. 
W* Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierrurch zur Kenntniß der Armee gebracht mit dem 
Bemerken, daß das 1. Bataillen Königlich Bayerischen 2. Fuß. Artilleric. Regiments nach Metz verlegt werden 
wird. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 640 5. 4A. I. e. 
Nr. 141. 
Dislokation der provisorischen Feld-Abtheilung des Garde-Feld-Artillerie-Regiments, Korps-Artillerie. 
uf den Mir gehaltenen Vortrag, genehmige Ich, daß die Treviserische Feld-Abtheilung des Garde-Felr- 
Artillerie-Regiments, Kerps-Artillerie, bis auf Weiteres in Oranienburg untergebracht werden darf. Des 
Kriegs-Ministerium hat das bieraach Erforderliche zu veranlassen. 
Berlin, den 29. Mai 1873. 
Wilhelm. 
An das Kriegs-Ministerium. v. Kameke. 
Berlin, den 1. Juni 1873. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 994. 5. 73. A. I. a 
Sai Nr. 142. 
eßstände für Infanterie. 
* f i Berlin, den 20. Mai 1873 
Mit Bezug auf den diesseitigen Erlaß vom 30. Mai 1865 Passus b 2 und 3, betreffend Zahl und tänge 
der von der Infanterie zu beanspruchenden Schießstände, (Militair-Wochenblatt Nr. 23 de 1865) wird bestmmt, 
daß bis auf Weiteres: 
1) für ein in einem Garnisenorte vereinigtes Infanterie-(Füsilier-) Regiment 
2 Stände zu Meter 
* 400 1 
4 . 320 
2) für zwei in einem Garnisonorte vereinigte Bataillone eines solchen Regiments 
Stand zu 600 Meter 
2 Stände. 400 
3 *. 320 
3) für ein detachirtes Infanterie-Bataillen 
1 Stand zu 600 Meter 
1 "400 
1 : 320 
bei allen Neuanlagen als Minimal-Bedürfniß anzusehen sind. Die Vermehrung resp. Verlägerung 
der vorhandenen Schießstände nach vorstehenden Normen ! gleichfalls anzustreben, kann jedoch nur uccessive 
erfolgen und muß in jedem Spezialfalle beantragt werden.
	        
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