Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

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Für die Schießlbungen auf 800 Meter und größere Entfernungen kann nur ausnahmsweise der 
Erwerb entsprechender Terrain-Flächen erfolgen, so daß diese Uebungen, wie bisher, grundsätzlich auf Artillerie= 
Schießplätzen, resp. einem zu tageweiser Benutzung requirirten Terrain abzuhalten sew. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 332/5. A. I. a. . 
Nr. 143. 
Erlänterung zu der Vorschrift unter Nr. nes Erlasses vom 19. Februar 1873 (Armee-Verordnungs-= 
a 
. 42 /43. 
pes Berlin, den 20. Mai 1873. 
- 
Das in dem Erlaß vom 19. Februar 1873 (Armee-Verordnungs-Blatt pag. 42/43) unter Nr. 6 vorge- 
hriebene 3- wegen Abrundung der Bruchpfennige in den Geld-Rechnungsbelägen findet, wie zur 
dehebung von Zweifeln hierdurch bekannt gemacht wird, auf den Kreuzer der Süddeutschen Währung keine 
Inwendung. ielmehr hat es in dieser Beziehung bei dem bisherigen Verfahren zu bewenden, wonach 
uchtheile bis zur Schlußfumme fortgeführt werden und hier ein sich ergebenrer halber Krenzer oder mehr 
#r einen ganzen Kreuzer gerechnet, ein Bruch unter ½ Krenzer aber außer Betracht gelassen wird. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
  
  
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— 
  
No. 96,5. M. O. D. 1. 
Nr. 141. 
Allgemeine Angelegenheiten des Militair-Reit-Instituts. 
Berlin, den 5. Juni 1873. 
. Folge der Festsetzungen der Allerhöchsten Kabinets-Ordres vom 17. Mai v. und 23. Jannar d. J. — 
Ptimee-Verordnungs-Blatt Nr. 15 pro 1872 und Nr. 4 pro 1873 — die SEheilung des Militait-Reit-Justi- 
tuts in zwei von einander unabhängige Abtheilungen betresffend, ist es den letzteren gestattet, in Angelegen- 
heiten, die ihr Ressort allein berühren, mit den Truppentheilen und gleichgestellten Behörden direkt zu kor- 
respondiren; wesegen alle Sachen, bei denen höhere Vehleden konkurriren, auf dem Instanzenwege durch 
das Militair- Reit-Institut gehen. · 
Die Apressen der besüglichen Korrespondenzen der Truppentheile 2c. haben daher zu lauten: „An die 
dKönigliche Offizier-Reit-Schule“, „An die Königliche Kavalleric-Unteroffizicr-Schule“ oder „An das Königliche 
Militair-Reit- Institut“. · 
Gleichzeitig wird bestimmt, raß für die Folge freiwillig eingetretene Kavalleristen als Pferdepfleger 
weder zur Offizler-Rcit-Schule abgegeben, noch zur Karalleric-Untereffizier-Schule kommandirt werden dürfen. 
Auch sind die Kavallerie-Regimenter fertan verpflichtet, die zur Kavalleric-Untereffizier-Schule kem- 
mandirten Gefreiten nach ihrer Anciennetät zum Unteroffizier zu bef 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
öordern, sofern sie sich dazu gualifiziren. 
No. 690. 4. 73. A. I. b. 
Nr. 145. 
Berichtigung von Drucfehlern in der Vorschrift über das Bezeichnen und Numeriren der in den Händen 
der Kommando-Behörden, Truppen und Administrationen befindlichen, resp. für den Fall einer Mobil- 
machung bereit zu haltenden Waffen. · 
Berlin, den 21. Mai 1873. 
Seite 6. Zeile 16 von oben ist hinzu ufügen: „Bataillen“. 
Seite 13. Die Zeile 12 von oben muse heißen: „Waffe Nr. 71“.
	        
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